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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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§ 2 - Der Inhalt des Prospekts

Der Inhalt des Prospekts wird durch Art. 5 der Richtlinie bestimmt. Der Prospekt muss sämtliche Angaben enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen zugelassenen Wertpapieren erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie

308 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen (Art. 5 § 1). Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehen (Art. 5 § 3). Dadurch wird der Schutz des Anlegers verstärkt, indem gewährleistet wird, dass ihm durch das Prospekt klare und vollständige Informationen zur Verfügung gestellt werden, was zu einer fundierten Anlageentscheidung unentbehrlich ist.

§ 3 - Die Billigung und die Verbreitung des Prospekts.

Gemäß Art. 13 § 1 der Prospektrichtlinie darf ein Prospekt vor der Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nicht veröffentlicht werden. Dazu muss die Behörde eine Vollständigkeits-, Kohärenz- und Verständlichkeitsprüfung vornehmen. Die zuständige Behörde ist diejenige des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet (in Deutschland: die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin); in Frankreich: die Autorité des Marchés Financiers«, AMF). Werden die Aktien auf den Märkten unterschiedlichen Mitgliedsstaaten vorgeschlagen, muss der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates gebilligte Prospekt von den zuständigen Behörden des (der) Aufnahmemitgliedsstaat(en) anerkannt werden (Europäischer Pass«).

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