§ 2 - Der Inhalt des Prospekts
Der Inhalt des Prospekts wird durch Art. 5 der Richtlinie
bestimmt. Der Prospekt muss sämtliche Angaben enthalten, die entsprechend
den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen zugelassenen
Wertpapieren erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil
über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die
Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes
Garantiegebers sowie
308 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG.
über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte
bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und
verständlicher Form darzulegen (Art. 5 § 1). Der Prospekt kann aus
einem einzigen Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehen (Art. 5 §
3). Dadurch wird der Schutz des Anlegers verstärkt, indem
gewährleistet wird, dass ihm durch das Prospekt klare und
vollständige Informationen zur Verfügung gestellt werden, was zu
einer fundierten Anlageentscheidung unentbehrlich ist.
§ 3 - Die Billigung und die Verbreitung des
Prospekts.
Gemäß Art. 13 § 1 der Prospektrichtlinie darf
ein Prospekt vor der Billigung durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates nicht veröffentlicht werden. Dazu muss die
Behörde eine Vollständigkeits-, Kohärenz- und
Verständlichkeitsprüfung vornehmen. Die zuständige Behörde
ist diejenige des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet
(in Deutschland: die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht
(BaFin); in Frankreich: die Autorité des Marchés
Financiers«, AMF). Werden die Aktien auf den Märkten
unterschiedlichen Mitgliedsstaaten vorgeschlagen, muss der von der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates gebilligte Prospekt von den
zuständigen Behörden des (der) Aufnahmemitgliedsstaat(en) anerkannt
werden (Europäischer Pass«).
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