L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés( Télécharger le fichier original )par Romuald Di Noto Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010 |
§ 2 - Die finanzielle Unterstützung der Aktionäre durch die Gesellschaft beim Erwerb der Aktien.Es geht hier um die Frage, ob die Gesellschaft potentiellen künftigen Aktionären helfen darf, die Aktien zu kaufen. Auch diese Frage ist bezüglich des Grundsatzes der Kapitalerhaltung von Bedeutung. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Kapitalrichtlinie ein vollständiges Verbot einer solchen finanziellen Unterstützung vor. Der Gesellschaft war es verboten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten weder Vorschüsse zu geben noch Darlehen zu gewähren, noch Sicherheiten zu leisten« (Art. 23). Dieses Verbot wurde im französischen Recht mit dem Art. L. 225-216 C. Com. und im deutschen Recht mit dem § 71a AktG umgesetzt. Er wurde durch die Richtlinie 2006/68/CE unter einer Reihe von Voraussetzungen gelockert, oder sogar aufgehoben. Jedoch steht es den Mitgliedsstaaten frei, 307 Diese Bestimmungen wurden durch die Richtlinie 2006/68/EG verändert (Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals, Amtsblatt L. 264 vom 25.9.2006, S. 0032-0036. es vollständig zu behalten. Dies ist die Stellung sowohl des deutschen als auch des französischen Rechts gewesen und es wurde stark von einem Teil der Literatur kritisiert, die diese Lösung für rigoristisch« hält und der Meinung ist, dass die von der Richtlinie 2006/68/EG gestellten Voraussetzungen zum Schutz des Kapitals ausreichend sind. Sektion 2 - Der Schutz des potentiellen künftigen Aktionärs durch eine umfassende Information : Der Prospekt (Richtlinie 2003/71/EG).Das europäische Gesellschaftsrecht versucht, den potentiellen künftigen Aktionär durch die Verbesserung der Informationen, den Anlegern durch die Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden, zu schützen. Zu diesem Zweck wurde die Prospektrichtlinie«308 erlassen. Diese dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung der Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedsstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist. Diese Richtlinie wurde sowohl in Frankreich als auch in Deutschland 2005 umgesetzt. Auf die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts (§ 1), den Inhalt des Prospekts (§ 2) sowie die Billigung und die Verbreitung des Prospekts (§ 3) muss eingegangen werden. § 1 - Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts.Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts betrifft grundsätzlich jedes öffentliche Angebot von Wertpapieren (Art. 3 § 1). Dieses ist durch Art. 2 § 1 lit. d. der Richtlinie definiert. Bestimmte Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts sehen Art. 3 § 2 und 4 vor. |
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