CONCLUSION
Nous avons pu observer que le droit européen a,
dès les premières directives intervenant dans le domaine du droit
des sociétés, abondamment utilisé - sans pour autant la
définir - la notion d'actionnaire, pour élaborer progressivement
un corpus de normes protectrices de celui-ci, tant sur le plan des droits et
devoirs qui constituent l'essence de la qualité d'actionnaire que sur
celui d'une protection plus ponctuelle qui s'est révélée
nécessaire dans le cadre d'opérations spécifiques.
Si l'harmonisation des droits des actionnaires au sein de
l'Union européenne, indispensable pour garantir un certain degré
d'efficacité et de compétitivité des entreprises, a connu
d'importantes évolutions en ce début de vingt-et-unième
siècle, en particulier grâce à la directive 2007/36/CE
concernant l'exercice de certains droits des actionnaires cotées,
certains travaux d'importance restent à mener, parmi lesquels figurent
en premier lieu l'élaboration d'une définition européenne
autonome de la notion d'actionnaire, la réglementation des pratiques de
gouvernement d'entreprise, ainsi que la création d'une
société privée européenne (SPE), non cotée,
et qui « viserait essentiellement à combler les besoins des PME
actives dans plus d'un Etat membre »301, et qui
répondrait ainsi aux besoins de certains «
actionnairesassociés ».
301 Communication de la Commission au Conseil et au Parlement
européen du 21 mai 2003, p. 25.
SYNTHESE EN LANGUE
ALLEMANDE ZUSAMMENFASSUNG Einführung
Die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte durch
das Recht der Europäischen Union basiert auf den Art.n 50 § 2 lit. g.
und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV, ehemalig EG-Vertrag, Art. 44 § 2 lit. g. und 48). Sie dient der
Verwirklichung der europäischen Niederlassungsfreiheit, die den
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union gegründet worden sind, zugute kommt. Nach Art. 50
§ 2 lit. g. AEUV obliegt es dem Europäischen Parlament und dem
Europäischen Rat, Richtlinien zu erlassen, um die Schutzbestimmungen zu
koordinieren, die in den Mitgliedsstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art.
54 Absatz 2 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Diese Bestimmung
schreibt vor, dass die europäischen Institutionen zur Erreichung dieses
Ziels die Methode der Richtlinie benutzen müssen, die hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die
Wahl der Form und der Mittel überlässt. Seltener wurde die Methode
der Verordnung verwendet, um supranationale Rechtsformen (Europäische
Gesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu
schaffen.
Es ist nicht einfach, Gemeinsamkeiten zwischen allen
gesellschaftsrechtlichen Richtlinien herauszustellen: Manche, wie z.B. die
Publizitätsrichtlinie302 oder die
Kapitalrichtlinie303, stellen sehr präzise Regeln auf, die dem
nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung kaum Handlungsspielräume
überlassen. Andere, wie die Richtlinie über Übernahmeangebote,
geben eher Rahmenbestimmungen« vor, und stellen Kompromisslösungen
dar. Jedoch zielt, unter anderen Zwecken, die Mehrheit dieser Texte, darauf ab,
die Gesellschafter, und somit die Aktionäre, zu schützen.
Es gibt trotz dieses Ziels bisher keine gemeinschaftsrechtliche
Definition des Begriffs
302 Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März
1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmung, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Art.s 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten.
303 Zweite Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 zur
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Art.s 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschaften sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft
sowie für die Erhaltung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Aktionär«. Die ursprüngliche Fassung des
Vorschlages zur Aktionärsrechterichtlinie304 beinhaltete eine
solche Definition, die aber durch das Europäische Parlament aufgehoben
wurde. Man muss somit auf die nationalen Begriffsbestimmungen
zurückgreifen: Sowohl im deutschen als auch im französischen Recht
kann man den Aktionär als den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft
definieren, d.h. als der Mitglied der Aktiengesellschaft, der aufgrund des
Gesellschaftsvertrags Rechte (Verwaltungsrechte, Vermögensrechte) und
Pflichten (Einlagepflicht, Treuepflicht) gegenüber der Gesellschaft hat.
Der Aktionär ist Eigentümer einer oder mehrerer Aktie(n): Die Aktien
stellen seine Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft dar305. Sie
besteht aus einem Anteil am Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG).
Trotz dieser Abwesenheit einer gemeinschaftsrechtlichen
Definition des Aktionärs werden diese Rechte und Pflichten seit mehr als
40 Jahren in den europäischen Richtlinien behandelt. Wie wird der
Aktionär durch das europäische Recht behandelt? Welche Mittel benutzt
das Europäische Recht, um die Interessen der Aktionäre zu
schützen? Wie wird die Rechtsstellung des Aktionärs im Rahmen der
europäischen Harmonisierung durch den europäischen Gesetzgeber
beeinflusst? Diese Fragen sind wichtig sowohl für die Interessen der
Aktionäre, als auch für die Grundsätze der
Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, da die Verwirklichung
dieser Grundsätze von der Fähigkeit des Gemeinschaftsrechts
abhängig ist, den (evtl. grenzüberschreitenden) Kapitalanlegern und
Aktionären eine bestimmte Rechtssicherheit zu gewähren.
Systematisch kann man den Inhalt des Europäischen
Gesellschaftsrechts auf der Ebene des Aktionärschutzes mittels zweier
hauptsächlichen Themen einordnen: Zum einen, der Einfluss der
europäischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf den Erwerb der
Aktionärstellung und die Ausübung der aus dieser Stellung
entstehenden Rechte und Pflichten (Erster Teil) und, zum anderen, der Schutz
der Aktionär bei spezifischen Geschäften (Kapitalmaßnahmen,
Verschmelzungen, Spaltungen, Übernahmeangebote), deren Gegenstand die
Aktiengesellschaft ist (Zweiter Teil).
304 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli über die Ausübung bestimmter Recht von
Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Amtsblatt Nr. L 184
vom 14/07/2007, S. 0017-0024.
305 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, n°522.
306 BGHZ 110, 47 (57 ff.) = NJW 1990, 982 (989 ff),
IBM/Lemmerz ; BGHZ 118, 83 (93 ff.) = NJW 1992, 2222.
Erster Teil :
Die europäischen Regelungen über den Erwerb der
Aktionärsstellung und die Ausübung der aus dieser Stellung
entstehenden Rechte und Pflichten. Erster Abschnitt : Der Erwerb der
Aktionärsstellung.
Sektion 1 - Die Rechte und Pflichten der Aktionäre im
Rahmen der Gründung der Gesellschaft.
§ 1- Die Pflichten der Aktionäre bei der Gründung
der Gesellschaft.
A. Die Pflicht der Gründungsaktionäre zur Leistung der
Einlagen.
Gemäß Art. 6 § 1 der Kapitalrichtlinie
müssen die nationalen Rechtsnormen für jede Aktiengesellschaft ein
Mindesteigenkapital von 25 000 Euros fordern. Aus der Formulierung der Art. 9
und 10 der Richtlinie ergibt sich, dass das Kapital durch Bar- oder
Sacheinlagen eingebracht werden kann. Sacheinlagen können nach Art. 7 S. 1
nur Vermögensgegenstände mit feststellbarem wirtschaftlichem Wert
sein. Einlagen durch Erbringung einer Dienstleistung sind ausgeschlossen (Art.
7 S. 2). Zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder deren
Genehmigung müssen bei Bareinlagen 25 % des Nennbetrages der Aktien
geleistet werden (Art. 9 Abs. 1), bei Sacheinlagen ist die vollständige
Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung zu erbringen
(Art. 9 Abs. 2). Diese Verpflichtung obliegt den Gründungsaktionären.
Sie dürfen nicht davon befreit werden (Art. 12). Um Missbräuche bei
der Erbringung von Sacheinlagen zu vermeiden, muss außerdem
gemäß Art. 10 ein gesonderter von einem oder mehreren
Sachverständigen verfasster Bericht über diese Einlagen erstellt
werden.
Eine besondere Frage ist diejenige der verschleierten«
bzw. verdeckten« Sacheinlage. Es geht um diejenigen Fälle, in denen
eine Sachgründung in das Gewand einer Bargründung gekleidet wird,
indem formal eine Geldeinlage vorgesehen ist, diese aber so mit einem
Verkehrsgeschäft verbunden ist, dass das wirtschaftliche Ergebnis das
einer Sacheinlage ist. Dies stellt eine Umgehung der von der Richtlinie bei
Sacheinlagen gestellten Erfordernisse dar. Seit den 1920er Jahren war die
deutsche Rechtsprechung der Ansicht, dass der Aktionär die Geldeinlage
nochmals zahlen muss und hinsichtlich des Gegenstandes nur den schwachen
Bereicherungsanspruch hat306. In derselben Entscheidung hat der BGH
entschieden, dass diese
Rechtsprechung nicht gegen die Kapitalrichtlinie
verstößt. In der einschlägigen Literatur wurden darüber
heftige Debatten geführt. Mit der Einführung des neuen § 27 Abs.
3 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
sollte jedoch dieser Frage keine große Bedeutung mehr zukommen.
B. Die Zeichnung und der Erwerb eigener Aktien durch die
Gesellschaft.
Der Frage, ob die Gesellschaft eigene Aktien zeichnen oder
erwerben kann, und somit sozusagen ihr eigener Aktionär werden kann, kommt
eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Erfordernisses der Kapitalerhaltung
zu. Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Kapitalrichtlinie ist das Zeichen
eigener Aktien verboten. Etwas anderes gilt für den abgeleiteten
Aktienerwerb. Dieser ist zwar grundsätzlich durch die Richtlinie verboten.
Ausnahmen sind jedoch von den Art. 19 und 20307 vorgesehen. Die
Mitgliedstaaten sind jedoch nicht eingehalten, sie umzusetzen. Falls sie das
tun, müssen sie jedoch die dort verankerten Bedingungen beachten.
Das Verbot des abgeleiteten Erwerbs eigener Aktien durch die
Gesellschaft wurde im französischen Recht 1998 aufgehoben (Art. L. 225-107
bis L. 225-117
C. Com.). Gleiches gilt für das deutsche
Recht: § 71 AktG sieht eine abschließende Liste von acht
Fallkonstellationen vor, in denen der abgeleitete Erwerb ihrer eigenen Aktien
durch die Gesellschaft erlaubt ist.
|