2.7.2 - Document n° 10 : Correspondance du
Secrétaire d'Etat aux Colonies, Dr. Solf, en date du 12 juillet 1913,
élaboration de dispositions conséquentes.
Source originale : Archives Nationales du Togo
(ANT)-FA1/439, pp. 22-23
2.7.2.1- Résumé du texte en
français
Dans cette correspondance qui se réfère
au document n° 8, le Ministre des Colonies, Dr. Wilhelm Solf, autorise le
gouvernement colonial du Togo à légiférer sur le statut
juridique des métis.
2.7.2.2 - Texte original allemand
»Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
Berlin, den 12. Juli 1913
An den Herrn Gouverneur, Lome.
Mit Bezug auf den Bericht vom 27. Sept. vorigen
Jahres
Von der Entschliessung des Gouvernementsrats über
die Mischehen- und Mischlingsfrage habe ich seinerzeit mit Befriedigung
Kenntnis genommen. Die Frage der Zulässigkeit der Mischehe und der
rechtlichen Gleichstellung von Mischlingen mit Weissen sind hier auch weiterhin
Gegenstand eingehender Prüfung gewesen. Um Härten, die sich in
einigen Schutzgebieten bei der Betonung eines grundsätzlichen
Mischehenverbots gezeigt haben , zu beseitigen, habe ich in Aussicht genommen,
eine kaiserliche Verordnung zu erbitten, die auf Grund der §§4,7
Sch.G.G. den Gouverneur ermächtigt, im Einzelfall würdige Eingeborene
der im §2 Sch.G.G. geregelten Gerichtsbarkeit und den in den §§
3,7 Sch.G.G. bezeichneten Vorschriften zu unterstellen. Einen
Verordnungsentwurf werde ich seinerzeit Euerer Hoheit zur Äusserung
mitteilen.
Während sich so für die Mischehenfrage nur
eine allen Schutzgebieten gemeinsame Lösung finden lassen wird, liegt die
gleichfalls in der Reichstagsentschliessung berührte, nach
Eingeborenenrecht zu behandelnde Frage der Rechtsverhältnisse der
unehelichen Mischlinge in den einzelnen Schutzgebieten derartig verschieden,
dass ihre Regelung zweckmässig durch Gouvernementsverordnung
erfolgt.
Die Entschliessung des Gouvernementsrats, die diese
Regelung für erwünscht bezeichnet, kann ich nur billigen. Euere
Hoheit will ich nunmehr ermächtigen, die Materie auf Grund der
Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 in einer die Interessen des
unehelichen Mischlings und des weissen Vaters gleich und billig
berücksichtigenden Weise zu regeln. Jedoch bitte ich, mir die Verordnung
vor ihrem Erlass im Entwurf vorzulegen. Solf
Darauf erarbeitete das Gouvernement...Entwürfe, die
aber im Juli 1914 in Lome noch diskutiert wurden.
S. 7-8 »II.Entwurf Verodnung des Gouverneurs
betreffend die Rechtsverhältnisse der Mulatten vom
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kais.
Verordnung betr. die Einrichtung der Verwaltung und die
Eingeborenenrechtspflege in den afrik. und den Südsee-Schutzgebieten vom
3. Juni 1908 (Reichsgesetzblatt S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers
folgendes verordnet:
§ 1. Die durch unehelichen Geschlechtsverkehr
zwischen einem Weissen und einer Farbigen erzeugten Kinder haben die rechtliche
Stellung Eingeborener.
§ 2. Auf das Verhältnis des Vaters zu dem
Kinde und seiner Mutter finden die Vorschriften der §§ 1708-1718 des
bürgerl. Gesetzbuches entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen dieser Verordnung etwas anderes ergibt.
§ 3. Die Verpflichtung des Vaters zur
Unterhaltsgewährung dauert unbeschadet der Vorschrift des §
170862 Abs.2 des bürgerl. Gesetzbuches nur bis zum vollendeten
15. Lebensjahr des Kindes.
§ 4.Durch eine gemäss §1710
B.G.B.63 erfolgte Vorausleistung für eine spätere Zeit als
drei Monate wird der Vater nur befreit, wenn der gesetzliche Vertreter des
Kindes die Vorausleistung genehmigt hat.
§ 5. Eine gemäss § 1714
B.G.B.64 getroffene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Gouverneurs.
§ 6. Die nach dem § 1715 B.G.B.65
dem Vater obliegende Verpflichtung umfasst nur die Zeit für die ersten
drei Wochen nach der Entbindung. Der Anspruch verjährt in
einem
62 §1708 des Bürgerlichen Grundbuches: Der
Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des
sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden
Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesammten Lebensbedarf
sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehten
Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande,
sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit
hinaus Unterhalt zu gewähren (S. 1020).
63 §1710 des Bürgerlichen Grundbuches: Der
Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
für drei Monate vorauszuzahlen. Durch eine Vorausleistung für eine
spätere Zeit wird der Vater nicht befreit.
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so
gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag (S.
1030).
64 §1714 des Bürgerlichen Grundbuches: Eine
Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt für
die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende
Abfindung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für
die Zukunft ist nichtig (S. 1036).
65 §1715 des Bürgerlichen Grundbuches: Der
Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie Kosten des
Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und falls in
Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig
werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Den wöhnlichen
Vertrag der zu ersetzenden Kosten kann die Mutter ohne Rücksicht auf den
wirklichen Aufwand verlangen.
Der Anspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn der
Vater vor Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren
ist.
Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die
Verjährung beginnt mit Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes
(S. 1039).
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf von drei
Wochen nach der Geburt des Kindes.
§ 7. Zur Wahrung der für das Kind aus
dieser Verordnung und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung sich
ergebenden Rechte erhält es einen gesetzlichen Vertreter. Als solcher ist
der Leiter des Bezirks des Geburtsortes des Kindes berufen. Erscheint die
Übernahme der Vertretung durch ihn nicht angebracht, so ist an den
Gouverneur zu berichten welcher einen gesetzlichen Vertreter bestimmt. Die
Vertretung kann aus Zweckmässigkeitsgründen an ein anderes Bezirksamt
(Station) abgegeben werden.
§ 8. Der Gouverneur kann zu dieser Verordnung
Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 9. Die Verordnung tritt am .... in Kraft. Die
rechtliche Stellung des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geborenen
Kindes bestimmt sich vom Inkrafttreten ab nach denVorschriften dieser
Verordnung. Lome, den Der Gouverneur
S. 9-11 »II. Entwurf Ausführungsverordnung zu
der Verordnung des Gouverneurs betreffend die Rechtsverhältnisse der
unehelichen Mulatten vom
Auf Grund des §8 der Verordnung des Gouverneurs
betreffend die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mulatten vom wird
folgendes verordnet:
§ 1. Die Geburt eines unehelichen Mulatten muss
binnen 3 Monaten nach der Geburt beim Bezierksamt (Station) des Geburtsortes
angezeigt werden. Die Anzeige hat zu enthalten: 1) Ort, Tag und Stunde der
Geburt, 2) Geschlecht des Kindes, 3) Namen, Stammeszugehörigkeit,
Standoder Gewerbe und Wohnort der Mutter, 4) Namen des Kindes. Zur Anzeige, die
schriftlich oder mündlich erstattet werden kann, sind in nachstehender
Reihenfolge verpflichtet:
1) die Mutter des Kindes, 2) die Verwandten der Mutter,
3) der Häuptling des Geburtsortes.
§ 2. Die Geburt des Kindes ist durch das Bezirksamt
(Station) in eine Liste einzutragen, deren Inhalt mit der im § 1
erwähnten Anzeige übereinstimmen soll.
§ 3. Der gesetzliche Vertreter hat den als Vater
bezeichneten Weissen zur Erklärung über die Anerkennung seiner
Vaterschaft aufzufordern. Nötigenfalls sind von Amts wegen Ermittlungen
nach dem Vater anzustellen. Bestreitet der als Schwängerer Bezeichnete
seine Vaterschaft, so hat der gesetzliche Vertreter ihn auf Leistung des
Unterhalts zu verklagen.
§4. Das Kind soll mindestens bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres bei der Mutter oder ihren Verwandten belassen oder bei
einer geeigneten farbirgen Familie untergebracht werden. Danach sollen die
Knaben einer Regierungsschule, die Mädchen einer Missionsanstalt
zugeführt werden. Den billigen Wünschen des Vaters oder der
Verwandten des Kindes ist tunlichst Rechnung zu tragen.
§5. Falls weder von dem Vater die Gewährung
eines unzureichenden Unterhaltes für das Kindzu erlangen ist, noch auch
die Mutter oder ihre Verwandten für den Unterhalt und die Erziehung des
Kindes sorgen, so dass das Kind der Gefahr des körperlichen oder
sittlichen Verkommens ausgesetzt ist, so hat der gesetzliche Vertreter unter
Darlegungdes Sachverhalts an das Gouvernement zu berichten (gestrichen und die
Bereitstellung amtlicher Mittel zu beantragen).
§6. Die Bezirksämter (Stationen) haben am
Schlusse eines jeden Kalenderjahres über das Wohlergehen und die
Verwaltung des Vermögens der Kinder dem Gouverneur Bericht zu
erstatten.
§7.
Die Bezirksämter (Stationen) haben nach
Inkrafttreten dieser Verordnung festzustellen, welche Beträge zum
Unterhalt und zur Erziehung eines Kindes in den einzelnen Lebensabschnitten
unter gewöhnlichen Verhältnissen erforderlich sind. Die
festgestellten Verpflegungssätze sind dem Gouverneur
einzureichen.
§8. Zuwiederhandlungen gegen §1 dieser
Verordnung werden mit den gegen Eingeborene zulässigen Strafmittel
bestraft.
§9. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Der
Runderlass vom 9. Juli 1909 betreffend die Fürsorge für
Mulattenkinder tritt mit diesem Zeitpunkt ausser Kraft.
Lome, den Der Gouverneur.
Im I. Entwurf war ein Paragraph enthalten, der gestrichen
wurde»§6 Haben der Mütter mehrere innerhalb der
Empfängniszeit beigewohnt, so gelten sie als Gesamtschuldner.
Die Vorschrift des §1717 Absatz 1 Satz 2 findet
Anwendung .
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