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Documentation sur le statut des métis de pères Allemands au Togo entre 1905 et 1914. Présentation de documents allemands avec traductions ou résumés en français

( Télécharger le fichier original )
par Essosimna Tomfei Marie-Josée ADILI
Université de Lomé (Togo ) - Maà®trise en lettres allemandes 2012
  

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2.7.2 - Document n° 10 : Correspondance du Secrétaire d'Etat aux Colonies, Dr. Solf, en date du 12 juillet 1913, élaboration de dispositions conséquentes.

Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT)-FA1/439, pp. 22-23

2.7.2.1- Résumé du texte en français

Dans cette correspondance qui se réfère au document n° 8, le Ministre des Colonies, Dr. Wilhelm Solf, autorise le gouvernement colonial du Togo à légiférer sur le statut juridique des métis.

2.7.2.2 - Texte original allemand

»Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts Berlin, den 12. Juli 1913

An den Herrn Gouverneur, Lome.

Mit Bezug auf den Bericht vom 27. Sept. vorigen Jahres

Von der Entschliessung des Gouvernementsrats über die Mischehen- und Mischlingsfrage habe ich seinerzeit mit Befriedigung Kenntnis genommen. Die Frage der Zulässigkeit der Mischehe und der rechtlichen Gleichstellung von Mischlingen mit Weissen sind hier auch weiterhin Gegenstand eingehender Prüfung gewesen. Um Härten, die sich in einigen Schutzgebieten bei der Betonung eines grundsätzlichen Mischehenverbots gezeigt haben , zu beseitigen, habe ich in Aussicht genommen, eine kaiserliche Verordnung zu erbitten, die auf Grund der §§4,7 Sch.G.G. den Gouverneur ermächtigt, im Einzelfall würdige Eingeborene der im §2 Sch.G.G. geregelten Gerichtsbarkeit und den in den §§ 3,7 Sch.G.G. bezeichneten Vorschriften zu unterstellen. Einen Verordnungsentwurf werde ich seinerzeit Euerer Hoheit zur Äusserung mitteilen.

Während sich so für die Mischehenfrage nur eine allen Schutzgebieten gemeinsame Lösung finden lassen wird, liegt die gleichfalls in der Reichstagsentschliessung berührte, nach Eingeborenenrecht zu behandelnde Frage der Rechtsverhältnisse der unehelichen Mischlinge in den einzelnen Schutzgebieten derartig verschieden, dass ihre Regelung zweckmässig durch Gouvernementsverordnung erfolgt.

Die Entschliessung des Gouvernementsrats, die diese Regelung für erwünscht bezeichnet, kann ich nur billigen. Euere Hoheit will ich nunmehr ermächtigen, die Materie auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 in einer die Interessen des unehelichen Mischlings und des weissen Vaters gleich und billig berücksichtigenden Weise zu regeln. Jedoch bitte ich, mir die Verordnung vor ihrem Erlass im Entwurf vorzulegen. Solf

Darauf erarbeitete das Gouvernement...Entwürfe, die aber im Juli 1914 in Lome noch diskutiert wurden.

S. 7-8 »II.Entwurf Verodnung des Gouverneurs betreffend die Rechtsverhältnisse der Mulatten vom

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kais. Verordnung betr. die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrik. und den Südsee-Schutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Reichsgesetzblatt S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers folgendes verordnet:

§ 1. Die durch unehelichen Geschlechtsverkehr zwischen einem Weissen und einer Farbigen erzeugten Kinder haben die rechtliche Stellung Eingeborener.

§ 2. Auf das Verhältnis des Vaters zu dem Kinde und seiner Mutter finden die Vorschriften der §§ 1708-1718 des bürgerl. Gesetzbuches entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 3. Die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltsgewährung dauert unbeschadet der Vorschrift des § 170862 Abs.2 des bürgerl. Gesetzbuches nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes.

§ 4.Durch eine gemäss §1710 B.G.B.63 erfolgte Vorausleistung für eine spätere Zeit als drei Monate wird der Vater nur befreit, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes die Vorausleistung genehmigt hat.

§ 5. Eine gemäss § 1714 B.G.B.64 getroffene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Gouverneurs.

§ 6. Die nach dem § 1715 B.G.B.65 dem Vater obliegende Verpflichtung umfasst nur die Zeit für die ersten drei Wochen nach der Entbindung. Der Anspruch verjährt in einem

62 §1708 des Bürgerlichen Grundbuches: Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.

Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehten Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren (S. 1020).

63 §1710 des Bürgerlichen Grundbuches: Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Durch eine Vorausleistung für eine spätere Zeit wird der Vater nicht befreit.

Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag (S. 1030).

64 §1714 des Bürgerlichen Grundbuches: Eine Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig (S. 1036).

65 §1715 des Bürgerlichen Grundbuches: Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie Kosten des Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und falls in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Den wöhnlichen Vertrag der zu ersetzenden Kosten kann die Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen.

Der Anspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn der Vater vor Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist.

Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes (S. 1039).

Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf von drei Wochen nach der Geburt des Kindes.

§ 7. Zur Wahrung der für das Kind aus dieser Verordnung und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung sich ergebenden Rechte erhält es einen gesetzlichen Vertreter. Als solcher ist der Leiter des Bezirks des Geburtsortes des Kindes berufen. Erscheint die Übernahme der Vertretung durch ihn nicht angebracht, so ist an den Gouverneur zu berichten welcher einen gesetzlichen Vertreter bestimmt. Die Vertretung kann aus Zweckmässigkeitsgründen an ein anderes Bezirksamt (Station) abgegeben werden.

§ 8. Der Gouverneur kann zu dieser Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.

§ 9. Die Verordnung tritt am .... in Kraft. Die rechtliche Stellung des vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung geborenen Kindes bestimmt sich vom Inkrafttreten ab nach denVorschriften dieser Verordnung. Lome, den Der Gouverneur

S. 9-11 »II. Entwurf Ausführungsverordnung zu der Verordnung des Gouverneurs betreffend die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mulatten vom

Auf Grund des §8 der Verordnung des Gouverneurs betreffend die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mulatten vom wird folgendes verordnet:

§ 1. Die Geburt eines unehelichen Mulatten muss binnen 3 Monaten nach der Geburt beim Bezierksamt (Station) des Geburtsortes angezeigt werden. Die Anzeige hat zu enthalten: 1) Ort, Tag und Stunde der Geburt, 2) Geschlecht des Kindes, 3) Namen, Stammeszugehörigkeit, Standoder Gewerbe und Wohnort der Mutter, 4) Namen des Kindes. Zur Anzeige, die schriftlich oder mündlich erstattet werden kann, sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

1) die Mutter des Kindes, 2) die Verwandten der Mutter, 3) der Häuptling des Geburtsortes.

§ 2. Die Geburt des Kindes ist durch das Bezirksamt (Station) in eine Liste einzutragen, deren Inhalt mit der im § 1 erwähnten Anzeige übereinstimmen soll.

§ 3. Der gesetzliche Vertreter hat den als Vater bezeichneten Weissen zur Erklärung über die Anerkennung seiner Vaterschaft aufzufordern. Nötigenfalls sind von Amts wegen Ermittlungen nach dem Vater anzustellen. Bestreitet der als Schwängerer Bezeichnete seine Vaterschaft, so hat der gesetzliche Vertreter ihn auf Leistung des Unterhalts zu verklagen.

§4. Das Kind soll mindestens bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bei der Mutter oder ihren Verwandten belassen oder bei einer geeigneten farbirgen Familie untergebracht werden. Danach sollen die Knaben einer Regierungsschule, die Mädchen einer Missionsanstalt zugeführt werden. Den billigen Wünschen des Vaters oder der Verwandten des Kindes ist tunlichst Rechnung zu tragen.

§5. Falls weder von dem Vater die Gewährung eines unzureichenden Unterhaltes für das Kindzu erlangen ist, noch auch die Mutter oder ihre Verwandten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes sorgen, so dass das Kind der Gefahr des körperlichen oder sittlichen Verkommens ausgesetzt ist, so hat der gesetzliche Vertreter unter Darlegungdes Sachverhalts an das Gouvernement zu berichten (gestrichen und die Bereitstellung amtlicher Mittel zu beantragen).

§6. Die Bezirksämter (Stationen) haben am Schlusse eines jeden Kalenderjahres über das Wohlergehen und die Verwaltung des Vermögens der Kinder dem Gouverneur Bericht zu erstatten.

§7.

Die Bezirksämter (Stationen) haben nach Inkrafttreten dieser Verordnung festzustellen, welche Beträge zum Unterhalt und zur Erziehung eines Kindes in den einzelnen Lebensabschnitten unter gewöhnlichen Verhältnissen erforderlich sind. Die festgestellten Verpflegungssätze sind dem Gouverneur einzureichen.

§8. Zuwiederhandlungen gegen §1 dieser Verordnung werden mit den gegen Eingeborene zulässigen Strafmittel bestraft.

§9. Diese Verordnung tritt am in Kraft. Der Runderlass vom 9. Juli 1909 betreffend die
Fürsorge für Mulattenkinder tritt mit diesem Zeitpunkt ausser Kraft.

Lome, den Der Gouverneur.

Im I. Entwurf war ein Paragraph enthalten, der gestrichen wurde»§6 Haben der Mütter mehrere innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt, so gelten sie als Gesamtschuldner.

Die Vorschrift des §1717 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung .

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