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Documentation sur le statut des métis de pères Allemands au Togo entre 1905 et 1914. Présentation de documents allemands avec traductions ou résumés en français

( Télécharger le fichier original )
par Essosimna Tomfei Marie-Josée ADILI
Université de Lomé (Togo ) - Maà®trise en lettres allemandes 2012
  

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2.3.3 - Document n° 5 : Rapport de Dr. Asmis58 sur le port de noms allemands par les enfants métis

Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT) - FA3/185 pp. 143-147

2.3.3.1- Résumé du document en français

L'administrateur Asmis, chef de la Circonscription administrative de Lomé-Ville, a remarqué que les enfants métis ajoutent à leurs prénoms les noms de leurs pères allemands. Pour lui, cette attitude est dangereuse du point de vue de la politique raciale. Il justifie son point de vue et propose donc pour adoption au cours de la prochaine réunion des Chefs de Circonscription, un projet d'ordonnance pour réglementer le port de noms allemands par des métis de pères allemands.

58 Dr. Rudolf Asmis est né le 12 juin 1879 à Meshenhagen. Il arriva dans la colonie du Togo le 13 décembre 1906 où il fut nommé le 27 juillet 1908 assesseur auxilliaire de la justice puis après président de la commission des terrains. Il défendait l'interêt du territoire de la population indigène, dont les terres vacantes et sans maître étaient illégalement occupées par la DTG (Die Deutsche Togo Gesellschaft). Soucieux de cette population, il entreprit des recherches en vu d'une codification des droits des indigènes. Mais il lui fut interdit de publier les résultats de ses recherches. Et lui-même conscient des limites fixées pour ses recherches sur la codification des droits des indigènes se tut et trouva sa satisfaction personnelle dans la carrière coloniale. Ayant pris conscience de son appartenance à la race supérieure et à un peuple de seigneurs Asmis s'opposa évidemment à la politique raciale des Anglais, des Hollandais, des Portugais et des Français qui toléraient le métissage; ce qui justifie sa prise de position dans ce texte. Il quitta la colonie le 5 janvier 1912 pour ses congés en Allemagne et ne revint plus. (Ahadji 1995 : 43ff).

2.3.3.2 - Texte original allemand

Kaiserliches Bezirksamt Lome-Stadt, Lome 30. Okt. 1909,

[...] Anlässlich der vom Bezirksamt auszuübenden vormundschaftlichen Tätigkeit habe ich beobachten können, dass den Mulattenkindern häufig die Namen ihrer ausserehelichen Väter beigelegt werden. Ich halte diesen Brauch vom rassenpolitischen Standpunkt für bedenklich. Meines Erachtens ist es erwünscht, dass die Scheidung, die in der gesamten Rechtsstellung der beiden Bevölkerungsteile zwischen den Weissen und den Farbigen gemacht wird und die den Grundzug der Rassenpolitik des Gouvernements bildet, auch in der Namengebung zum Ausdruck kommt. Diese Vermischung der Namen wird, wenn es einmal notwendig werden wird, gesetzlich festzulegen, bis zu welchem Grade der Blutvermischung der Mischling noch als Farbiger anzusehen ist, die Durchführung einer derartigen Massnahme äusserst erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Sie wird weiter zur Folge haben, dass sich der Mischling mit überwiegend europäischem Blut dank seines Namens als Europäer fühlen wird und sich als solcher behandelt wünscht. Komplikationen sind alsdann unausbleiblich. Sie lassen sich vermeiden, wenn auch für das Schutzgebiet betreffend der Eingeborenen der Grundsatz des deutschen Rechts (vgl BGB § 1706)59 anerkannt und durchgeführt wird, dass das uneheliche Kind den Familiennamen der Mutter erhält. Auch in späteren Generationen wird sich alsdann aus dem Namen die Abstammung ergeben. Führen die Mütter keine Familiennamen, so wären den Mulattenkindern seitens des Gouverneurs Namen beizulegen, die ja in Anlehnung an die bei der Namenverleihung an die in Preussen und Österreich in Bezeichnungen der Stammessprache aus dem Tier-, Pflanzen und Steinreich bestehen könnten. Treten einmal aus der Verpflichtung zu dieser Namensführung besondere Härten hervor, so liessen sich diese dadurch beseitigen, dass ein Namenwechsel mit Genehmigung des Gouverneurs als zulässig erachtet wird.

Wenn auch die Zahl der Mulatten nach den letzten Statistiken von 93 im Jahre 1908 auf 156 im Jahre 1909 angewachsen ist, so wird sich trotzdem zur Zeit eine entsprechende Massnahme noch unschwer durchführen lassen. Andererseits weist diese Zunahme der Mulatten um 59, 6 % in einem Jahr - mag auch ein Bruchteil dieser Zunahme auf die genauere Zählung zurückzuführen sein - mit zwingender Überzeugungskraft auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen gesetzlichen Regelung hin. Die gesetzliche Unterlage ist in der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 190860 gegeben. Ich stelle daher gehorsamst zur Erwägung, die Frage auf dem nächsten Bezirkstag zur Erörterung zu stellen und alsdann möglichst bald den Erlass einer entsprechenden Verordnung herbeizuführen. Den Entwurf einer solchen beehre ich mich beizufügen.

Verordnung des Gouverneurs betr. die Namensführung von Abkömmlingen von
Europäern und Farbigen. Auf Grund des § 2 der Allerhöchsten Verordnung betr. die
Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und

59 §1706 des Bürgerlichen Grundbuches: Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.

Führt die Mutter in Folge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärung des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (S.1009) .

60 In der Hauptversammlung vom 12. Juni 1908 sprach sich die Gesellschaft dahin aus, dass keinem Farbirgen die Reichsangehörigkeit verliehen werden soll, dass kein Farbirger eine amtliche Stellung erhalten darf, in welcher er direct oder indirect Vorgesezter von Weissen ist und dass Ehen zwichen Farbigen und Weissen in den Schutzgebieten standesamtlich nicht eingetragen werden dürfen und Kinder aus solchen Ehen als Farbige gelten (Zeitschrift für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft 1912, S.744).

den Südseeschutzgebieten vom 3. Juni 1908 (Deutsches Kolonialblatt S. 617) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers Folgendes verordnet:

§ 1 Abkömmlinge von Europäern und Farbigen erhalten den Familiennamen des farbigen Teils der Eltern. Führt dieser selbst keinen Familiennamen, so ist dem Abkömmling ein Familienname aus dessen Stammessprache durch den Gouverneur zu verleihen.

§ 2 Diese Verordnung tritt am in Kraft,

Lome, den der Gouverneur

A(smis) Bezirksamtmann«

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