2.3.3 - Document n° 5 : Rapport de Dr. Asmis58 sur le
port de noms allemands par les enfants métis
Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT) -
FA3/185 pp. 143-147
2.3.3.1- Résumé du document en
français
L'administrateur Asmis, chef de la Circonscription
administrative de Lomé-Ville, a remarqué que les enfants
métis ajoutent à leurs prénoms les noms de leurs
pères allemands. Pour lui, cette attitude est dangereuse du point de vue
de la politique raciale. Il justifie son point de vue et propose donc pour
adoption au cours de la prochaine réunion des Chefs de Circonscription,
un projet d'ordonnance pour réglementer le port de noms allemands par
des métis de pères allemands.
58 Dr. Rudolf Asmis est né le 12 juin 1879
à Meshenhagen. Il arriva dans la colonie du Togo le 13 décembre
1906 où il fut nommé le 27 juillet 1908 assesseur auxilliaire de
la justice puis après président de la commission des terrains. Il
défendait l'interêt du territoire de la population
indigène, dont les terres vacantes et sans maître étaient
illégalement occupées par la DTG (Die Deutsche Togo
Gesellschaft). Soucieux de cette population, il entreprit des recherches en vu
d'une codification des droits des indigènes. Mais il lui fut interdit de
publier les résultats de ses recherches. Et lui-même conscient des
limites fixées pour ses recherches sur la codification des droits des
indigènes se tut et trouva sa satisfaction personnelle dans la
carrière coloniale. Ayant pris conscience de son appartenance à
la race supérieure et à un peuple de seigneurs Asmis s'opposa
évidemment à la politique raciale des Anglais, des Hollandais,
des Portugais et des Français qui toléraient le métissage;
ce qui justifie sa prise de position dans ce texte. Il quitta la colonie le 5
janvier 1912 pour ses congés en Allemagne et ne revint plus. (Ahadji
1995 : 43ff).
2.3.3.2 - Texte original allemand
Kaiserliches Bezirksamt Lome-Stadt, Lome 30. Okt.
1909,
[...] Anlässlich der vom Bezirksamt
auszuübenden vormundschaftlichen Tätigkeit habe ich beobachten
können, dass den Mulattenkindern häufig die Namen ihrer
ausserehelichen Väter beigelegt werden. Ich halte diesen Brauch vom
rassenpolitischen Standpunkt für bedenklich. Meines Erachtens ist es
erwünscht, dass die Scheidung, die in der gesamten Rechtsstellung der
beiden Bevölkerungsteile zwischen den Weissen und den Farbigen gemacht
wird und die den Grundzug der Rassenpolitik des Gouvernements bildet, auch in
der Namengebung zum Ausdruck kommt. Diese Vermischung der Namen wird, wenn es
einmal notwendig werden wird, gesetzlich festzulegen, bis zu welchem Grade der
Blutvermischung der Mischling noch als Farbiger anzusehen ist, die
Durchführung einer derartigen Massnahme äusserst erschweren, wenn
nicht unmöglich machen. Sie wird weiter zur Folge haben, dass sich der
Mischling mit überwiegend europäischem Blut dank seines Namens als
Europäer fühlen wird und sich als solcher behandelt wünscht.
Komplikationen sind alsdann unausbleiblich. Sie lassen sich vermeiden, wenn
auch für das Schutzgebiet betreffend der Eingeborenen der Grundsatz des
deutschen Rechts (vgl BGB § 1706)59 anerkannt und
durchgeführt wird, dass das uneheliche Kind den Familiennamen der Mutter
erhält. Auch in späteren Generationen wird sich alsdann aus dem Namen
die Abstammung ergeben. Führen die Mütter keine Familiennamen, so
wären den Mulattenkindern seitens des Gouverneurs Namen beizulegen, die ja
in Anlehnung an die bei der Namenverleihung an die in Preussen und
Österreich in Bezeichnungen der Stammessprache aus dem Tier-, Pflanzen und
Steinreich bestehen könnten. Treten einmal aus der Verpflichtung zu dieser
Namensführung besondere Härten hervor, so liessen sich diese dadurch
beseitigen, dass ein Namenwechsel mit Genehmigung des Gouverneurs als
zulässig erachtet wird.
Wenn auch die Zahl der Mulatten nach den letzten
Statistiken von 93 im Jahre 1908 auf 156 im Jahre 1909 angewachsen ist, so wird
sich trotzdem zur Zeit eine entsprechende Massnahme noch unschwer
durchführen lassen. Andererseits weist diese Zunahme der Mulatten um 59, 6
% in einem Jahr - mag auch ein Bruchteil dieser Zunahme auf die genauere
Zählung zurückzuführen sein - mit zwingender
Überzeugungskraft auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen gesetzlichen
Regelung hin. Die gesetzliche Unterlage ist in der Kaiserlichen Verordnung vom
3. Juni 190860 gegeben. Ich stelle daher gehorsamst zur
Erwägung, die Frage auf dem nächsten Bezirkstag zur Erörterung
zu stellen und alsdann möglichst bald den Erlass einer entsprechenden
Verordnung herbeizuführen. Den Entwurf einer solchen beehre ich mich
beizufügen.
Verordnung des Gouverneurs betr. die Namensführung
von Abkömmlingen von Europäern und Farbigen. Auf Grund des §
2 der Allerhöchsten Verordnung betr. die Einrichtung der Verwaltung und
die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und
59 §1706 des Bürgerlichen Grundbuches: Das
uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter in Folge ihrer Verheiratung
einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter
vor der Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit
Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die
Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärung des Kindes
und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (S.1009)
.
60 In der Hauptversammlung vom 12. Juni 1908 sprach
sich die Gesellschaft dahin aus, dass keinem Farbirgen die
Reichsangehörigkeit verliehen werden soll, dass kein Farbirger eine
amtliche Stellung erhalten darf, in welcher er direct oder indirect Vorgesezter
von Weissen ist und dass Ehen zwichen Farbigen und Weissen in den
Schutzgebieten standesamtlich nicht eingetragen werden dürfen und Kinder
aus solchen Ehen als Farbige gelten (Zeitschrift für Kolonialpolitik,
Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft 1912, S.744).
den Südseeschutzgebieten vom 3. Juni 1908
(Deutsches Kolonialblatt S. 617) wird mit Zustimmung des
Reichskanzlers Folgendes verordnet:
§ 1 Abkömmlinge von Europäern und
Farbigen erhalten den Familiennamen des farbigen Teils der Eltern. Führt
dieser selbst keinen Familiennamen, so ist dem Abkömmling ein Familienname
aus dessen Stammessprache durch den Gouverneur zu verleihen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am in Kraft,
Lome, den der Gouverneur
A(smis) Bezirksamtmann«
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