2.3 : Les principaux textes réglementaires pris
en 1909
2.3.1 : Document n° 3 : Procès-verbal de la
rencontre annuelle des Chefs de Districts à Bassari sur la prise en
charge des métis (séance du 1er au 5 mars 1909
présidée par le gouverneur Julius Graf Von Zech).
Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT) -
FA1/1020, pp. 155-156
2.3.1.1- Texte original allemand
Bezirketag [sic!] in Bassari vom 1. bis 5. März
1909, Gouverneur Graf Zech als Vorsitzender « Zu 34
«Mulattenfrage«
Der Vorsitzende: Es liegen 4 Entwürfe vor
betr. Fürsorge für Mulattenkinder. Aus mehreren der Entwürfe
könnte die Auffassung herausgelesen werden, als sei es Sache der farbirgen
Mütter, für die Erziehung des Mulattenkindes zu sorgen. Einer solchen
Auffassung könnte ich mich nicht anschließen. Der Vorsitzende
verliest die wichtigsten Teile dreier Entwürfe, aus welchen diese
Auffassung entnommen werden kann.
Reg.-Rat Dr. Kersting (Bezirksleiter
Sokode-Bassari): Die Weissen sind verpflichtet, die Mulattenkinder zu erziehen.
Wo Weisse aus irgendeinem Grunde nicht zur Bestreitung der Erziehungs- und
Verpflegungskosten herangezogen werden können oder wo der Weisse nicht in
der nötigen Weise für Mulattenkinder sorgen [sic!], sollte dies die
Regierung tun.
Der Vorsitzende: Auch ich kann mich nicht auf
den Standpunkt stellen, dass Mulattenkinder von der Mutter zu erziehen seien.
Auch vom praktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus ist es notwendig,
dass wir uns der Mulattenkinder annehmen. Die Mulatten können der
Regierung vermöge ihrer zweifellos höheren Begabung bei
sachgemässer Erziehung nützliche Dienste leisten.
Der Vorsitzende verliest den vierten Entwurf, in
welchen zur Vermeidung der irrtümlichen Auffassung, als sollte durch die
Fürsorge für die Mulatten eine Änderung an dem bisher
festgehaltenen Rasseprinzip eintreten, ein entsprechender Zusatz aufgenommen
wird.
Der Entwurf wurde in der beifolgenden Fassung einstimmig
angenommen.
Ferner wurde es allseitig als wünschenswert
erkannt, sobald ein Mulattenkind geboren wird, den Vater zu einer schriftlichen
Erklärung zu veranlassen, wo er das Kind erzogen zu haben wünscht
und, falls es ein Mädchen ist, für welche Mission er sich
entscheidet.
Dr. Kersting fragt an, ob seitens der Reg.
etwas getan werden kann für ein Mulattenkind, für das nicht oder
nicht genügend gesorgt wird und dessen Vater sich nicht mehr im
Schutzgebiet befindet.
Der Vorsitzende: In solchem Falle würde an
das Gouv. zu berichten sein. Der Vater des Kindes würde dann auf
dienstlichem Wege veranlasst werden, das nötige Verpflegungsgeld zu
zahlen. Andersfalls würden die Bestimmungen des Erlassentwurfes anzuwenden
sein.
Hauptmann Mellin: (Bezirksleiter Mangu)
wünscht Festsetzung eines Mindest- satzes des
Verpflegungsgeldes.
Der Vorsitzende: Das ist Sache der
Bezirksleiter, da in den einzelnen Bezirken der Satz ein anderer sein kann;
jedoch kann in jedem Fall, in dem nach Ansicht des Bez.-leiters zu wenig
bezahlt wird, an das Gouvernement berichtet werden, das dann das Nötige
zur Beschaffung ausreichende Mittel veranlassen wird.«
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