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Documentation sur le statut des métis de pères Allemands au Togo entre 1905 et 1914. Présentation de documents allemands avec traductions ou résumés en français

( Télécharger le fichier original )
par Essosimna Tomfei Marie-Josée ADILI
Université de Lomé (Togo ) - Maà®trise en lettres allemandes 2012
  

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2.3 : Les principaux textes réglementaires pris en 1909

2.3.1 : Document n° 3 : Procès-verbal de la rencontre annuelle des Chefs de Districts à Bassari sur la prise en charge des métis (séance du 1er au 5 mars 1909 présidée par le gouverneur Julius Graf Von Zech).

Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT) - FA1/1020, pp. 155-156

2.3.1.1- Texte original allemand

Bezirketag [sic!] in Bassari vom 1. bis 5. März 1909, Gouverneur Graf Zech als Vorsitzender « Zu 34 «Mulattenfrage«

Der Vorsitzende: Es liegen 4 Entwürfe vor betr. Fürsorge für Mulattenkinder. Aus mehreren der Entwürfe könnte die Auffassung herausgelesen werden, als sei es Sache der farbirgen Mütter, für die Erziehung des Mulattenkindes zu sorgen. Einer solchen Auffassung könnte ich mich nicht anschließen. Der Vorsitzende verliest die wichtigsten Teile dreier Entwürfe, aus welchen diese Auffassung entnommen werden kann.

Reg.-Rat Dr. Kersting (Bezirksleiter Sokode-Bassari): Die Weissen sind verpflichtet, die Mulattenkinder zu erziehen. Wo Weisse aus irgendeinem Grunde nicht zur Bestreitung der Erziehungs- und Verpflegungskosten herangezogen werden können oder wo der Weisse nicht in der nötigen Weise für Mulattenkinder sorgen [sic!], sollte dies die Regierung tun.

Der Vorsitzende: Auch ich kann mich nicht auf den Standpunkt stellen, dass Mulattenkinder von der Mutter zu erziehen seien. Auch vom praktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus ist es notwendig, dass wir uns der Mulattenkinder annehmen. Die Mulatten können der Regierung vermöge ihrer zweifellos höheren Begabung bei sachgemässer Erziehung nützliche Dienste leisten.

Der Vorsitzende verliest den vierten Entwurf, in welchen zur Vermeidung der irrtümlichen Auffassung, als sollte durch die Fürsorge für die Mulatten eine Änderung an dem bisher festgehaltenen Rasseprinzip eintreten, ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird.

Der Entwurf wurde in der beifolgenden Fassung einstimmig angenommen.

Ferner wurde es allseitig als wünschenswert erkannt, sobald ein Mulattenkind geboren wird, den Vater zu einer schriftlichen Erklärung zu veranlassen, wo er das Kind erzogen zu haben wünscht und, falls es ein Mädchen ist, für welche Mission er sich entscheidet.

Dr. Kersting fragt an, ob seitens der Reg. etwas getan werden kann für ein Mulattenkind, für das nicht oder nicht genügend gesorgt wird und dessen Vater sich nicht mehr im Schutzgebiet befindet.

Der Vorsitzende: In solchem Falle würde an das Gouv. zu berichten sein. Der Vater des Kindes würde dann auf dienstlichem Wege veranlasst werden, das nötige Verpflegungsgeld zu zahlen. Andersfalls würden die Bestimmungen des Erlassentwurfes anzuwenden sein.

Hauptmann Mellin: (Bezirksleiter Mangu) wünscht Festsetzung eines Mindest- satzes des Verpflegungsgeldes.

Der Vorsitzende: Das ist Sache der Bezirksleiter, da in den einzelnen Bezirken der Satz ein anderer sein kann; jedoch kann in jedem Fall, in dem nach Ansicht des Bez.-leiters zu wenig bezahlt wird, an das Gouvernement berichtet werden, das dann das Nötige zur Beschaffung ausreichende Mittel veranlassen wird.«

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