CONCLUSION
Les opérations de fusion transfrontalière sont
désormais réalisables au niveau communautaire. Et ceci gr%oce aux
travaux effectués au niveau communautaire et ayant permis
166 I. Riassetto, Directive OPCVMIV - Fusions à
caractère transfrontalier, Revue de Droit bancaire et financier
n° 2, Mars 2010, comm. 75.
167 I. Riassetto, Directive OPCVMIV - Fusions à
caractère transfrontalier, Revue de Droit bancaire et financier
n° 2, Mars 2010, comm. 75.
168 I. Riassetto, Directive OPCVMIV - Fusions à
caractère transfrontalier, Revue de Droit bancaire et financier
n° 2, Mars 2010, comm. 75.
lÕadoption de différentes directives portant sur
la fiscalité des operations de fusions, et réglementant la
réalisation de telles operations. Par ce travail dÕharmonisation,
la Commission européenne a établi des régles communes tout
en respectant la diversité des legislations nationales.
Un bémol est toutefois à apporter concernant les
sociétés de personnes. On peut reprocher à la
réglementation française, mais aussi à la
réglementation allemande, d'être trop fidéles au texte
communautaire et de ne pas avoir su profiter du silence de ce dernier pour
innover.169 Ce manque dÕélargissement de la
reglementation aux fusions transfrontaliéres entre
sociétés de personnes constitue un obstacle à la
réalisation de telles fusions. La Cour de justice des communautés
européennes a en effet pose seulement un principe, empêchant ainsi
toute interdiction de fusions transfrontaliéres de
sociétés. Mais ceci nÕest pas suffisant.
La legislation portant sur les fusions
transfrontaliéres est encore trés récente. On peut se
demander comment la procé dure sera mise en Ïuvre. Seule la
pratique nous révélera les lacunes de la reglementation. Une
première tentative de réalisation dÕune fusion
transfrontaliére a eu lieu en 2009 avec le projet dÕabsorption de
Ciments francais par Italcementi,170 mettant en application la loi
du 3 juillet 2008. Mais les deux sociétés ont dil renoncer
à réaliser lÕopération en raison de
lÕhostilité de créanciers américains. Ceci
démontre bien la crainte des créanciers fasse à de telles
operations, mais aussi le pouvoir, souvent estimés, que peuvent avoir
les créanciers. Ainsi des difficultés pratiques persistent,
malgré les grands progrés déjà
entamés.
169 T. Mastrullo, La transposition en droitfrancais de la
directive sur les fusions transfrontalieres : une avancee et des regrets,
Europe n 8, Aoitt 2009, etude 8
170 M. Cozian / A. Vivandier / F. Deboissy, Droit
des Societes, Litec, 2009.
SYNTHESE
Die grenzüberschreitenden
Verschmelzungen von Gesellschaften:
Beschäftigung mit europäischem Recht
und
Vergleichsstudie des deutschen und französischen
Rechtes
SYNTHESE
Das Bedürfnis, Gesellschaften grenzüberschreitend
verschmelzen zu können, ist vor dem Hintergrund einer stetig zunehmenden
Globalisierung und eines stark wachsenden EU- Binnenmarkts stets
grö§er geworden«.171 Die Gründe zur
Verschmelzung sind vielfältig. Es kann sich um strategische Motive
handeln, um die Geschäftstätigkeit auszuweiten, aber auch um
steuerliche Gründe oder Wettbewerbsgründe, damit die Gesellschaften
wettbewerbsfähig bleiben.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine zwischen
zwei oder mehrere Gesellschaften durchgeführte Verschmelzung, die ihren
Sitz in verschieden Mitgliedsstaaten haben. Die Verschmelzung ist ein
juristischer Vorgang, durch den zwei oder mehrere Gesellschaften ihr
Vermögen zusammenstellen, um eine einzige Gesellschaft zu bilden. Die
betreffende Gesellschaften (sog. übertragende Gesellschaft)
übertragen im Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihres
gesamten Aktiv- und Passivvermögen auf eine besteh ende (die
übernehmende Gesellschaft) oder eine dadurch gegründete neue
Gesellschaft (sog. hervorgehende Gesellschaft) gegen Gewährung
von Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden oder neuen
Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaften«.172
Die Verschmelzung kann durch Aufnahme oder Neugründung
erfolgen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme übernimmt ein bereits
existierender Rechtsträger (übernehmende Gesellschaft) gegen
Gewährung von Anteilen das Vermögen mindestens eines
Rechtsträgers (übertragende Gesellschaft), was zum
liquidationslosen Erlöschen des Letzteren führt173«.
Die übernehmende Gesellschaft ist dann die Gesellschaft, die den Vorgang
überlebt. Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das
Gesamtvermögen mindestens zweier Gesellschaften (übertragende
Rechtsträger) gegen Gewährung von Anteilen unter
liquidationslosem Erlöschen dieser Rechtsträger auf eine neue
Gesellschaft
171 S. Kulenkamp, Die grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S37.
172 A. Weng, Zulässigkeit und Durchführung
grenzüberschreitender Verschmelzungen, Duncker & Humblot, 2008, S
32.
173 S. Kulenkamp, Die grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S40.
übertragen.«174 Praktischerweise wird die
Verschmelzung durch Aufnahme gebräuchlicher, weil sie leichter zu
verwirklichen ist. In der Tat, bei einer Verschmelzung durch Neugründung
sind die Regelungen zur Neugründung zu berücksichtigen und
anzuwenden.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung kann nur zwischen
Gesellschaften erfolgen. Diese sind juristische Personen. Ein Einzelkaufmann
ist keine Gesellschaft und kann deswegen nicht verschmelzen. Grundsätzlich
können die Kapital- und Personengesellschaften grenzüberschreitend
verschmelzen. Der Grundsatz der Freiheit zur grenzüberschreitenden
Verschmelzung wurde auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit in der Sevic-
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.12.2005
verankert. Kein Mitglied kann eine grenzüberschreitende Verschmelzung
verbieten noch beschränken, au§er wenn mit der legitimes verfolgt
ist. 175
Beschr änkung ein Ziel Deswegen sind die
Personengesellschaften grenzüberschreitend
verschmelzungsfähig. Jedoch muss noch ein gro§er Schritte
überwindet werden. In der Tat betrifft die Richtlinie 2005/56/EG vom 26.
Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten nur die grenzüberschreitende Verschmelzung
zwischen Kapitalgesellschaften. Au§erdem haben die deutschen und
französischen Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach der
Umsetzung nicht erweitert. Die Regelungen zum Verfahren einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung, die sich in Artikel L236-25 ff des
französischen Handelsgesetzbuches und in §§122a ff des deutschen
Umwandlungsgesetzes befinden, sind dann nur an den Kapitalgesellschaften
anwendbar. Es fehlt eine Regelung für die Verwirklichung der
grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Personengesellschaften, was ein
Problem für die Praxis ist.
Die von der Richtlinie 2005/56/EG bezeichneten
Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaft
auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aber diese Liste
ist nicht erschöpfend. Deswegen gehören die europäischen
Gesellschaften zu diesen Kapitalgesellschaften. Dies wurde von dem deutschen
Gesetzgeber gewollt176 und befindet sich deutlich im Artikel 236-25
des französischen Handelsgesetzbuchs. Eine solche Lösung ergibt sich
aus den Artikel 9 und 10 der Verordnung 2157/2001/EG vom 8. Oktober 2001, nach
deren die europäische Gesellschaft wie eine Aktiengesellschaft behandelt
werden muss und unter die gleichen Vorschriften fällt.
174 S. Kulenkamp, Die grenz·berschreitende Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S41.
175 Dr. M. Doralt, Sevic: Traum und Wirklichkeit - die
grenz·berschreitende Verschmelzung ist Realitt, IPRax 2006, Heft 6,
572.
176 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/2919, S 14, zu §122 a
zu Absatz 2
Au§erdem wäre das Verbot einer europäischen
Gesellschaft zur Teilnahme einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine
unberechtigte Diskriminierung177.
Die grenzüberschreitenden Verschmelzungen sind zwischen
mindestens zwei Gesellschaften durchzuführen. Diese Gesellschaften haben
nicht unbedingt die gleiche Rechtsform. In der Tat kann zum Beispiel eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft
verschmelzen.
Eine Harmonisierung der Regelungen zur Verwirklichung
grenzüberschreitender Verschmelzungen war erforderlich. Damit eine
grenzüberschreitende Verschmelzung
178
verwirklicht werden kann, muss dieser Begriff schon bei jedem
Staat anerkannt werden . Jedoch waren die grenzüberschreitenden
Verschmelzungen in Deutschland verboten. Ein Beispiel ergibt sich aus der
Sevic-Entscheidung. Es handelt sich um die Verschmelzung der Luxemburgischem
Security Vision Concept SA mit Sitz in Luxemburg auf die Deutsche Sevic Systems
Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Das Registergericht hatte die
Eintragung der Verschmelzung in das nationale Handelsregister mit der
Begründung verweigert, dass ãnach §1 Abs. 1 Nr. 1
UmwG (Umwandlungsgesetz) nur Rechtsträger mit Sitz im Inland Gegenstand
einer Umwandlung durch Verschmelzung sein könnten und das
Umwandlungsgesetz demzufolge nicht für Umwandlungen gelte, die das
Ergebnis
179
grenzüberschreitender Verschmelzungen seien«. Dagegen
waren in Frankreich die
grenzüberschreitende Verschmelzungen zwar nicht verboten,
aber nur eine Verschmelzung zugunsten einer inländischen Gesellschaft
könnte verwirklicht werden. 180
praktischerweise
Eine Harmonisierung schien dringend. Aber bis zu der mit der
Richtlinie
2005/56/EG Harmonisierung war der Weg lang. Zuerst mit der
Richtlinie 78/855 vom 9. Oktober 1978 wurde die Rechtsordnung betreffend der
inländischen Verschmelzungen harmonisiert. Ein einziger Begriff der
Verschmelzung wurde in jeden Mitgliedsstaat aufgenommen, in Deutschland in
§2 UmwG und in Frankreich in Artikel 236-1 HGB (Handelsgesetzbuch). Diese
Verschmelzung kann dann durch Aufnahme oder Neugründung erfolgen. Als die
Verschmelzung in jedem Mitgliedstaat anerkannt war, sollten sich aufgrund des
Anerkennungsgrundsatzes die grenzüberschreitenden Verschmelzungen
erleichtern. Das war
177 T. Grambow / R. Stadler, grenz·berschreitende
Verschmelzungen unter Beteiligung einer Europischen Gesellschaft, BB 2010,
977.
178 M. Menjucq, Droit international et européen des
sociétés, Domat droit privé, Montchrestien, 2008,
§313.
179 C.R. Beul, Sevic : grenz·berschreitende
Verschmelzung schon ohne Verschmelzungsrichtlinie, IStR 1/2006, 32.
180 M. Luby, Impromptu sur la directive n°2005/56 sur
les fusions transfrontalieres des sociétés de capitaux,
Droit des sociétés n6, Juin 2006, étude 11.
aber nicht der Fall. Alle Mitgliedsstaaten erlaubten nicht die
grenzüberschreitenden Verschmelzungen. Ein Eingreifen der
europäischen Gesetzgeber oder europäischen Gerichtshofs war
erforderlich.
Mehrmals versuchten die europäischen Gesetzgeber eine
neue Richtlinie neu zu fassen, um die grenzüberschreitenden
Verschmelzungen zu ermöglichen. Au§erdem kamen aufdringliche
Forderungen aus dem Wirtschaftskreis, weil die grenzüberschreitenden
181
Verschmelzungen ein M ittel zur Restrukturierung sind. Jedoch
konnte eine solche
Richtlinie erst verabschiedet werden, wenn die Hindernisse
beseitigt sind.
Für die Verabschiedung der Richtlinie 2005/56/EG stand
der europäische Gesetzgeber vor dem Hindernis der
Arbeitnehmermitbestimmung, das hei§t der Schutz der Arbeitnehmer. Jeder
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie wurde
ein Scheitern. Deutschland verweigerte, die anderen Mitbestimmungssysteme als
gleichwertig anzuerkennen, und die anderen Mitgliedsstaaten verweigerten, das
deutsche Mitbestimmungssystem anzunehmen. Das war besonders der Fall von
England, die in die
182
Beziehungen zwischen den Gesellschaften und den Arbeitnehmern
nicht eingreift. Deutschland hat ein hohes Mitbestimmungsniveau und
befürchtet, dass die grenzüberschreitenden Verschmelzungen von den
Gesellschaften benutzt werden, um das deutsche Mitbestimmungsrecht nicht
anzuwenden müssen. Deswegen wendete es sich immer gegen einer Richtlinie
bezüglich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen.
Als drei§ig Jahre vergingen bis zur Verabschiedung der
Richtlinie 2005/56/EG, gab es inzwischen andere €nderungen. Die
grenzüberschreitenden Verschmelzungen sind nur attraktiv, wenn sie
steuerlich interessant sind. Deswegen wurde eine gemeinsame steu erliche
Ordnung mit der Richtlinie 90/434 vom 23. Juli 1990 verabschiedet, damit die
Verwirklichung grenzüberschreitender Verschmelzungen wegen steuerlichen
Betrachtungen
183
nicht verhindert wird. Diese Richtlinie macht die
Verschmelzung steuerlich neutral. Die Verschmelzung wird ein
ãTrennblattgeschäft«. Es gibt ein Steueraufschub
auf die hervorgehende Gesellschaft.184 Diese Richtlinie wurde in
Frankreich umgesetzt, aber in Deutschland nur partiell umgesetzt. Der deutsche
Gesetzgeber machte geltend, dass die grenzüberschreitenden Verschmelzungen
in Deutschland unmöglich sind. Erst mit der
181 M. Luby, Impromptu sur la directive n°2005/56 sur
les fusions transfrontalieres des sociétés de capitaux,
Droit des sociétés n6, Juin 2006, étude 11.
182 J. Boucourechliev, Les voies de l'Europe des
sociétés, JCP E 1996, 560.
183 M. Menjucq, Droit international et européen des
sociétés, domat droit privé, Montchrestien, 2008,
§317.
184 G. Montagnier, Harmonisation fiscale communautaire,
Janvier 1988-décembre 1990, RTDE, 1991, Chroniques p79.
Verordnung 2157/2001/EG über die europäische
Gesellschaft und der Sevic-Entscheidung wurde die Richtlinie 90/434 in
Deutschland umgesetzt. Denn solange es an den gesellschaftsrechtlichen
Grundlagen für grenzüberschreitende Verschmelzungen mangelte, schien
auch die Regelung der Steuerfolgen nicht erforderlich sein. 185
zu
Die Verordnung 2157/2001/EG regelt die Gründung
europäischer Gesellschaften. Eine Gründungsmglichkeit besteht aus der
Verschmelzung von zwei Gesellschaften, die ihren Sitz in zwei verschiedenen
Mitgliedsstaaten haben. Deswegen stellt diese Verordnung Regelungen zu
grenzüberschreitenden Verschmelzungen durch Neugründung einer
europäischer Gesellschaft. Diese Regelungen wurden sehr hilfreich für
die Verabschiedung der Richtlinie 2005/56/EG. Der europäische Gesetzgeber
hat sich an dieser Verordnung orientiert.186
Die Richtlinie Nr 2005/56/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten ist auf den
SE-Regelungen aufgebaut, obwohl sie diese in einigen Bereichen modifiziert. Sie
regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
unterschiedlichen Rechts und unterschiedlicher Rechtsform. Sie enthält
gesellschaftsrechtliche Grundregeln über Verfahren, Wirksamwerden und
Rechtsfolgen einer solchen Verschmelzung.
Zuerst schützt die Richtlinie die Arbeitnehmer, die
Gesellschafter oder Aktionäre und die Gläubiger. Ein solcher Schutz
ist erforderlich, weil die Arbeitnehmer, Aktionäre oder Gesellschafter und
die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft Arbeitnehmer,
Aktionäre oder Gesellschafter und Gläubiger der hervorgehenden
Gesellschaft nach der Verschmelzung werden. Sie werden dann unter der
Rechtsordnung des Staats, wo die hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat,
fallen. Wegen der wichtigen Unterschiede zwischen den verschiedenen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, sollte die Richtlinie dies
berücksichtigen, um einen Schutz zu organisieren.
Betreffend des Schutzes der Arbeitnehmer ist der Grundsatz,
dass die Arbeitnehmermitbestimmungsvorschriften des Staates, wo die
hervorgehende Gesellschaft
185 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP, BT-Drucks.
12/1108, S36.
186 M. Menjucq, Droit international et européen des
sociétés, Domat droit privé, Montchrestien, 2008,
§322.
ihren Sitz hat, anzuwenden sind. Die Mitbestimmung ist nicht
zwingend. 187 Jedoch besteht eine Ausnahme, das Vorher-nachher«
Prinzip, um eine Flucht vor der Mitbestimmungspflicht zu verhindern. Nach
diesem Grundsatz da die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft von
der Mitbestimmung profitieren, müssen sie nach der Verschmelzung noch
profitieren dürfen. 188
davon Das vorher-nachher Prinzip ist anzuwenden,
wenn die Bedingungen, die in Artikel 16 der Richtlinie
gestellt ist, bestehen. In diesem Fall wird dann ein besonderes
Verhandlungsgremium gebildet, welches von Arbeitnehmervertreter von jeder
Gesellschaft gebildet ist. Danach obliegt es in einem ersten Schritt den
Arbeitgebern und einem aus Arbeitnehmern der beteiligten Gesellschaften
gebildeten besonderen Verhandlungsgremium, über die Modalitäten und
den Umfang der Mitbestimmung beim übernehmenden Rechtsträger
einvernehmlich zu entscheiden.189 Mangels eines Abschlusses sind die
gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Diese Regelungen beweisen, dass die
Richtlinie die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen in Rücksicht
nimmt. Und sie organisiert einen logischen bergang zwischen allen
Rechtsordnungen.
Dagegen verweist sie zu den nationalen Vorschriften zur
Organisierung des Schutzes der Gesellschafter/Aktionären und
Gläubiger.
Da die Gesellschafter oder Aktionäre der
übertragenden Gesellschaft Aktionäre oder Gesellschafter der
hervorgehende Gesellschaft werden und deswegen
der Rechtsordnung des Staats, wo die hervorgehende
Gesellschaft ihren Sitz hat, unterliegen, müssen sie den
Verschmelzungsbeschluss zustimmen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung
wird dann nur verwirklicht, wenn zwei Dritteln der französischen
Anteilsinhaber190 und drei Vierteln der deutschen Anteilsinhaber
(§50, 65 UmwG) der Verschmelzung zustimmen. Aber da die Einstimmigkeit
nicht mehr erforderlich ist, müssen noch die Minderheitsgesellschafter
geschützt werden. Die Schutzvorschriften dürfen für solche
Anteilsinhaber erlassen werden, die die Verschmelzung abgelehnt
haben«.191 Die nationalen Rechtsordnungen finden Anwendung.
Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird
ein Umtauschverhältnis stattfinden: die Anteilsinhaber der
übertragenden Gesellschaft bekommen gegen ihre Anteile,
187 M. Menjucq, Des fusions transfrontalieres des societes de
capitaux, Revue Lamy Droit des affaires, Mai 2006, Nr 5, p10.
188 M. Menjucq, Droit international et europeen
des societes, Domat droit prive, Montchrestien, 2008, §331.
189 M. Brocker, Die grenz·berschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, BB 2010, 971.
190 B. Dondero, Droit des societes, Dalloz,
Hypercours, §896.
191 S. Kulenkamp, Die grenz·berschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S333.
Anteile der hervorgehenden Gesellschaft. Dieses
Verhältnis wird bemessen. In Frankreich überzeugt sich der
Prüfer von der Gerechtigkeit der Bemessung. Eine solche Kontrolle, die
während der Bemessung stattfindet, macht eine Verbesserung des
Umtauschverhältnisses unnötig. Dagegen ist in Deutschland eine
Verbesserung nach §122h UmwG möglich. Au§erdem ist die deutsche
übertragende Gesellschaft verpflichtet, die Anteilsinhaber, die die
Verschmelzung verweigern, den Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessene
Barabfindung anzubieten (§122 i UmwG).
Wie die Anteilsinhaber bedürfen die Gläubiger
geschützt zu werden. Aufgrund des
Vermögensübertragungsgrundsatzes, durch den das gesamte Vermögen
der übertragenden Gesellschaft auf die hervorgehende Gesellschaft
übertragen ist, bekommen die Anteilsinhaber einen mittelbaren Schutz.
Jedoch reicht dieser Schutz nicht. Probleme können sich aus einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen einer deutschen und einer
französischen Gesellschaft ergeben, weil die Gläubiger der deutschen
Gesellschaft bekommen einen a priori Schutz und die Gläubiger der
französischen Gesellschaft einen a posteriori Schutz.
Die Gesetzgebung der grenzüberschreitenden
Verschmelzungen wurde Gegenstand einer Harmonisierung. Trotz dieser
Harmonisierung hat der europäische Gesetzgeber seinen Wille gezeigt, die
europäische Vielfalt zu gewahren.
Mit dieser Harmonisierung sind die grenzüberschreitenden
Verschmelzungen endlich möglich. Sie treten aber in Kraft am Ende des
Verfahrens.
Für die grenzüberschreitende Verschmelzung durch
Aufnahme und durch Neugründung stellt die Richtlinie 2005/56/EG ein
Verfahren. Diese Richtlinie enthält jedoch nur einen Rahmen von 21
Artikeln. Sie verweist auf das nationale Recht. Für jede Gesellschaft, die
an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist, sind die
Regeln des Staates ihres Sitzes anzuwenden. Aber Konflikte zwischen zwei
Gesetze können sich offenbaren.
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz vom 25.
April 2007 zur Modifizierung des Umwandlungsgesetzes und in Frankreich durch
das Gesetz 2008-649 vom 3. Juli 2008 umgesetzt. Wenn diese Vorschriften
bestimmte Punkte nicht betreffen, sind die Vorschriften für
inländische Verschmelzungen anzuwenden.
Dieses Verfahren stellt eine wichtige Arbeit für die
betreffenden Gesellschaften vor. Die folgenden Verfahrensschritte müssen
durchgeführt werden.
Ein gemeinsamer Verschmelzungsplan muss durch die
Vertretungsorgane der
192
beteiligten Rechtsträger aufgestellt werden. Nach §
122 c Abs. 4 UmwG muss der Verschmelzungsplan notariell beurkundet werden. Das
ist eine Besonderheit von Deutschland, wo die Notare
eine wichtige Rolle spielen, im Gegenteil zu Frankreich. Dies
gilt sowohl, wenn die deutsche Gesellschaft übertragende oder
übernehmende Rechtsträger ist. Verlangt auch das Recht der
ausländischen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft notarielle
Beurkundung, so ist grundsätzlich eine Doppelbeurkundung
durchzuführen. Die beteiligten Gesellschaften können jedoch auch eine
eigene Urkunde mit dem Inhalt des
193
gemeinsamen Verschmelzungsplans erstellen. Aber bei einer
Verschmelzung durch
Neugründung einer deutschen Gesellschaft ist zweifelhaft, ob
es einer notariellen
194
Beurkundung bedarf, wenn keine deutsche Gesellschaft an der
Verschmelzung beteiligt ist. Bei einer Verschmelzung zwischen einer deutschen
und einer französischen Gesellschaft muss die notarielle Beurkundung nur
bei der deutschen Gesellschaft stattfinden.
Der § 122 c Abs. 2 UmwG genauso wie der Artikel R236-1
des französischen Handelsgesetzbuch stellt die Mindestangaben des
Verschmelzungsplans. Diese Mindestangaben sind die gleichen, die in der
Richtlinie genannt sind. Aber zu diesen Mindestangaben können sich weitere
zwingende Angaben aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Grundsätzlich ist nur das Recht der hervorgehenden
Gesellschaft anzuwenden. Dieser Verschmelzungsplan muss gemeins am für
alle beteiligten Gesellschaften sein. Nach Erstellung des Verschmelzungsplans
wird dieser bekannt gemacht.
Ein Verschmelzungsbericht ist zu erstatten. Dieser dient der
Information der Anteilsinhaber der beteiligten Gesellschaften. In der Tat
sollen die im Verschmelzungsplan enthaltenen Daten hinaus die Hintergründe
der geplanten Verschmelzung erläutert werden. Solche Erläuterungen
dienen der Information der Anteilsinhaber. Da sie der Verschmelzungsbeschluss
zustimmen müssen, müssen sie die Situation kennen und
195
verstehen. Ferner bezweckt der Verschmelzungsbericht den
Schutz der Arbeitnehmer,da er dem Betriebsrat beziehungsweise bei Fehlen eines
solchen den einzelnen Arbeitnehmern zugänglich zu machen ist. Aber das
deutsche Recht im Gegenteil zu dem französischen Recht sieht nicht vor,
dass eine Stellungnahme der Vertreter der Arbeitnehmer dem Bericht
192 S. Kulenkamp, Die grenz·berschreitende Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S158.
193 Kölner Kommentar zum UmwG, Carl Heymanns Verlag 2009,
§112c UmwG.
194 Kölner Kommenar zum UmwG, Carl Heymanns Verlag 2009,
§122c UmwG.
195 S. Kulenkamp, Die grenz·berschreitende Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften in der EU, Nomos, 2009, S221.
anzufiigen ist. 196 Man kann sich hier fragen, ob
es sich um eine L·cke im deutschen Recht handelt.
Eine Kontrolle der Rechtsm§igkeit muss noch
durchgef·hrt werden. Die Verschmelzung wird durch einen oder mehrere
sachverstndigen Pr·fer sptestens einen Monat vor Beschlussfassung
·ber die Zustimmung zur Verschmelzung gepr·ft werden.
Die Verschmelzungspr·fung und der Pr·fungsbericht
sind nur entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften
darauf verzichten.
Die Verschmelzung wird dann in Deutschland nach der Eintragung
ins Handelsregister in Kraft treten.197 In Frankreich ist das Datum
des Inkrafttretens ungenau.198
Zu den zwei vorher gesehenen Formen von
grenz·berschreitenden Verschmelzungen, die Verschmelzung durch Aufnahme
und durch Neugr·ndung, sieht die Richtlinie eine dritte Variante vor, die
Konzernverschmelzung einer 100%igen Tochter- auf ihre MutterGesellschaft.
F·r diese besondere Form von Verschmelzung sieht die Richtlinie ein
vereinfachtes Verfahren neben dem vorher gesehenen ordentlichen Verfahren vor.
Diese Vereinfachung findet ihre Rechtfertigung
darin, dass einige der Anforderungen an die
Verschmelzungsvorbereitung primr dem Schutz au§enstehender Anteilsinhaber
dienen. Im Falle von Konzernverschmelzungen fehlen solche
Gesellschafter.199
Au§erdem gibt es ein besonderes Verfahren f·r die
Verschmelzung von Organismen f·r gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW), das das in der Richtlinie 2005/56/EG vorgesehene Verfahren umgeht.
Dieses Verfahren ist in der Richtlinie 2009/56/EG des Europischen Parlaments
und des Rates von 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f·r gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren geregelt. Diese Richtlinie lsst die
grenz·berschreitenden Verschmelzungen zwischen aller Arten von OGAW von
jedem Mitgliedstaat zu. Diese war vorher unmöglich, weil die OGAW nicht
unter den Anwendungsbereich der Richt linie 2005/56/EG fielen. Diese Richtlinie
muss noch umgesetzt werden.
196 Klner Kommentar zum UmwG, Carl Heymanns Verlag
2009, 122e UmwG.
197 A. Weng, Zulssigkeit und Durchführung
grenzüberschreitender Verschmelzungen, Duncker und Humblot, 2008,
S274.
198 A.S. Cornette de Saint -Cyr / O. Rault,
Aspects juridiques et sociaux des opérations de fusions au sein de
l'Union européenne, JCP E 2008, 1477.
199 M. Cauzian / A. Vivandier / F. Deboissy, Droit
des sociétés, Litec, 2009, §1378.
Glossaire
GLOSSAIRE
- Ç Verschmelzung > / Ç Fusion>
: Ces deux termes allemand sont utilisés de manière
synonyme en droit des sociétés au niveau national et
international.
Le terme ' Verschmelzung È correspond aux
fusions telles que définies au niveau communautaire. Il sera donc
traduit par le terme francais <<fusion È. En effet, il s'agit
d'une opération par laquelle deux ou plusieurs sociétés se
réunissent pour ne constituer plus qu'une seule société,
en ce sens qu'une ou plusieurs sociétés fera (feront) l'objet
d'une dissolution sans liquidation et que l'ensemble de son (leur) patrimoine
sera transféré à la société absorbante ou
à la société nouvellement constituée. Aux
actionnaires ou associés de cette (ces) société(s)
absorbée(s) seront attribués les titres représentatifs du
capital social de la société absorbante.
La notion de ' Verschmelzung È relevant du
droit des sociétés ne doit pas être confondue avec la
notion de ' Fusion È de droit des concentrations. La notion de
' kartellrechtliche Fusion È est plus large. Elle ne
désigne pas seulement la fusion ( ' Verschmelzung È),
mais toutes les formes de concentration.200
- << Hineinverschmelzung> / Ç
Hinausverschmelzung> :
En droit allemand, on distingue deux types de fusions
transfrontalières: la ' Hineinverschmelzung È lorsque la
société allemande est la société absorbante, et la
' Hinausverschmelzung È lorsque la société
allemande est la société absorbée dans le cadre de la
fusion.201 Dans le premier cas, la fusion a lieu en Allemagne, dans
le deuxième cas, la société allemande est dissoute et la
fusion se fait au profit d'une société étrangère en
dehors de l'Allemagne.
- Ç aufnehmende Gesellschaft> / Ç
hervorgehende Gesellschaft>
La société absorbante est désignée
par le terme ' aufnehmende Gesellschaft È ou '
übernehmende Gesellschaft È dans le cadre de la loi allemande
sur les transformations; et par le terme ' hervorgegangene Gesellschaft
È ou ' hervorgehende Gesellschaft È dans le cadre
de la loi allemande portant sur le régime de cogestion dans les
fusions
200 Kindler in: M·nch Komm BGB, Bd 11, IntGesR Rn 828.
201 Decher, Der Konzern 2006, 805, 809.
transfrontalières.202 Ce terme
Çhervorgehende GesellschaftÈ désigne non
seulement la société absorbante, mais aussi la
société nouvellement créée. Il permet ainsi de
désigner les deux types de sociétés survivant à
l'opération de fusion transfrontalière. On le traduira par le
terme Çsociété issue de la fusion È.
- Ç ·bertragende GesellschaftÈ /
Ç beteiligte GesellschaftÈ
La société absorbée est
désignée par le terme ' übertragende Gesellschaft
dans le cadre de la loi allemande sur les transformations; et par le terme
' beteiligte Gesellschaft dans le cadre de la loi allemande portant
sur le régime de cogestion dans les fusions
transfrontalières203.
- Ç AnteilsinhaberÈ
En droit allemand, un seul et unique terme, ' Anteilsinhaber
È, est utilisé pour désigner les actionnaires d'une
société anonyme, mais aussi les associés d'une à
responsabilité limitée.
202 C.Schubert, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
grenzüberschreitender Verschmelzung, RdA 2007 Heft 1, S9.
203 C. Schubert, Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
grenzüberschreitender Verschmelzung, RdA 2007 Heft 1, S9.
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