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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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Sektion 3 - Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien.

Art. 36 der Kapitalrichtlinie sieht bestimmte Voraussetzungen zur Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien vor (§ 1). Eine solche Art der Kapitalherabsetzung kennen sowohl das französische als auch das deutsche Recht (§ 2).

§ 1 : Die Voraussetzungen des Art. 36 der Kapitalrichtlinie.

Falls die Mitgliedstaaten die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien gestatten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen einhalten. Die wichtigsten aus der Sicht der Aktionäre sind die folgenden: Zunächst muss die Zwangseinziehung vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Satzung oder den Errichtungsakt vorgeschrieben oder zugelassen sein. Falls sie nur zugelassen ist, wird sie von der Hauptversammlung beschlossen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben. Dann muss das Gesellschaftsorgan, das über die Zwangseinziehung beschließt, die Bedingungen dieser Maßnahme festlegen, sofern dies nicht bereits in der Satzung oder im Errichtungsakt geschehen ist.

316 BGHZ 71, 40, 46 (Kali und Salz) ; BGHZ 83, 819, 321 ff. ; BGHZ 125, 239, 241 ; BGHZ 136, 133.

§ 2 : Die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien im deutschen und französischen Recht.

Einige Fälle der Zwangseinziehung von Aktien existieren im französischen Recht. Eine Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien als solche wird von Art. L. 228-12 C. Com. vorgesehen. Das Gesetz gibt keine Angabe zum Zeitpunkt der Zulassung der Zwangseinziehung: Diese sollte jedoch zwingend vor der Zeichnung der Aktien geschehen. Im deutschen Recht sieht § 237 AktG die Möglichkeit einer solchen Zwangseinziehung. Diese ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung, die vor der Übernahme oder Zeichnung der in Betracht kommenden Aktien beschlossen wurde, vorgesehen ist. Der Aktionär muss also seine Aktie schon belastet mit der Einziehungsmöglichkeit erworben haben. Eine nachträgliche Satzungsänderung genügt nur dann, wenn alle betroffenen Aktionäre zustimmen.

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"En amour, en art, en politique, il faut nous arranger pour que notre légèreté pèse lourd dans la balance."   Sacha Guitry