§ 3 - Die Information zur Vorbereitung der
Hauptversammlung der Aktionäre.
Die Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechterichtlinie)
enthält Bestimmungen, die den Zugang der Aktionäre zu Informationen
betreffen, damit diese bei der Hauptversammlung der Aktionäre in Kenntnis
aller bedeutsamen Umstände abstimmen können. Dies setzt voraus,
dass den - auch im Ausland ansässigen - Aktionären
vor der Hauptversammlung Zugang zu den relevanten Informationen gewährt
wird. In dieser Hinsicht stellt Art. 5 der Richtlinie eine wesentliche
Bestimmung dar. Demnach muss die Einberufung der Hauptversammlung
spätestens 21 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Falls die
Gesellschaft allen Aktionären die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf
elektronischem Wege eröffnet, können die Mitgliedsstaaten vorsehen,
dass die Gesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung, bei der es sich
nicht um die Jahreshauptversammlung handelt, auf elektronischer Weise
spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung vornimmt. Auf jeden Fall
muss den Aktionären in nicht diskriminierender Weise« ein
schneller« Zugang zur Einberufung gewährleistet werden.
Diese Einberufung muss bestimmte zwingende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt
der Hauptversammlung, vorgeschlagene Tagesordnung, Beschreibung der Verfahren,
die die Aktionäre einhalten müssen, um an der Hauptversammlung
teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben zu können.
Die Aktionärsrechterichtlinie führt Neuerungen ein,
indem sie verlangt, dass die Gesellschaft die Einberufung sowie andere zur
Willensbildung der Aktionäre notwendigen Dokumente während eines
ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der
Hauptversammlung beginnt und mit dem Tag der Versammlung selbst endet, auf
ihrer Webseite stellt. Art. 5 § 4 der Aktionärsrechterichtlinie
normiert die Pflicht der Aktiengesellschaft zur Veröffentlichung von
bestimmten Dokumenten während des Einberufungszeitraums vor der
Hauptversammlung auf der Webseite der Gesellschaft. Diese Informationen sind
die Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung, zu den der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen,
Beschlussvorlagen und die Formulare für die Stimmabgabevertretung bzw. die
postalische Stimmabgabe. Eine solch weitgehende Informationspflicht der
Gesellschaft über das Internet gab es nach deutschem Recht bisher nicht.
Die Vorgaben der Richtlinien wurden durch Schaffung eines § 124a AktG in
das deutsche Recht eingeführt, der die Veröffentlichungen der
Gesellschaft auf ihrer Webseite regelt.
Sektion 3 - Die Hauptversammlung der Aktionäre.
Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das Organ, in dem die
verschiedenen Aktionärsinteressen zur verbandsrechtlichen Willensbildung
zusammengeführt werden312. Sie
312 Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 29 Nr.
1.
trifft alle wichtigen Entscheidungen für die
Gesellschaft. In unterschiedlichen Richtlinien gewährt das Recht der
Europäischen Union der Hauptversammlung der Aktionäre eine
wesentliche Rolle (§ 1). Die Rolle der Hauptversammlung kann nur effektiv
werden, wenn die Aktionäre tatsächlich in der Lage sind, ihr
Teilnahmerecht auszuüben. Dies zu begünstigen ist Gegenstand der
Richtlinie 2007/36/EG (§ 2).
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