2 - LES DOCUMENTS : ORIGINAUX, RESUMÉ OU
TRADUCTION INTEGRALE
2.1 - Document n° 1 : Rapport du commandant de
cercle d'Aného Oscar Schmidt sur les métis d'Aného en
1905. Source originale : Archives Nationales du Togo (ANT) FA1/551, pp.
37-43
2.1.1 - Résumé du document en
français Ce rapport de l'administrateur local Oscar Schmidt sur la
situation des métis dans le District d'Aného fournit plusieurs
informations importantes et intéressantes sur le sujet. Il montre, entre
autres, que le nombre des métis augmente régulièrement, et
que Blancs et Noirs ne partagent pas les mêmes points de vue sur la
question des unions mixtes et des métis. Le rapporteur se prononce
personnellement pour que les Européens paient une certaine rente pour
leurs enfants métis éventuels. Il justifie cette prise de
position et propose une fourchette pour cette rente. Cette prise de position
personnelle est d'autant plus intéressante que l'auteur du rapport est
le seul Allemand qui soit venu au Togo avec sa femme blanche, et l'un des rares
administrateurs à ne pas avoir eu d'enfant métis en
Afrique.
2.1.2 - Texte original allemand
Bezirksamt Anecho, Sebe, den 15. August 1905
»Auf Grund der von mir eingezogenen Erkundigungen
bei den nachstehend bezeichneten Häuptlingen und Eingeborenen Ayite
Ajavon, Lawson, Quamivi, Häuptlinge von Anecho; Mensah, Häuptling von
Porto Seguro; Frank Garber, Victorine da Silveira, Chico d'Almeida, Eingeborene
aus alten, angesehenen Familien Anechos berichte ich gehorsamst
folgendes:
Das Mulattenkind erbt unter allen Umständen das
ganze Vermögen seiner Mutter. Es ist hier in Anecho Sitte, dass auch die
Frauen genau dasselbe Erbrecht haben wie die Männer. Die Erziehung der
Mulattenkinder übernahm bisher die ganze Familie der Mutter gemeinsam. Das
Kind bleibt solange bei seiner Mutter, bis es selbst arbeiten kann, und kommt
dann, wenn es von der Familie für gesund und arbeitsfähig anerkannt,
oft irgendwo in die Bahn. Die Mädchen werden vielfach in der Mission
ausgebildet, und zwar teilweise bisher umsonst.
Bis das Kind zur Schule geht bedarf es keiner grossen
Aufwendungen seitens der Mutter oder Familie mit etwa 3- 4 Mark den Monat. Die
Schulzeit beginnt hier bei den Mulattenkindern gewöhnlich vom 7. oder 8.
Jahr ab. Nunmehr treten etwas Anforderungen an die Mutter beziehungsweise deren
Familie heran, da es hier Sitte ist, die Mulattenkinder, ihrer Abstammung
gemäss, besser zu kleiden als die Eingeborenenkinder. Die Kosten
erhöhen sich daher auf etwa 8 Mark monatlich und werden bis zum 15.
Lebensjahr in Mittel die Höhe von 15 Mark im Monat erreichen. In Anecho
kennt man es nicht anders, als dass die sämtlichen Mulattenkinder auch
ähnlich der weissen Rasse erzogen und aufgebildet werden je nach den
Familienverhältnissen. Von dem Augenblick an, in dem ein Mulattenkind sich
seinen Unterhalt selbst verdient, ist dasselbe verpflichtet, seiner Mutter ab
und zu Lebensmittel zu geben.
Will sich ein Mulattenkind verheiraten, dann wird es
von seiner Mutter und deren Familie ausgestattet. Die Häuptlinge und
Erschienenen erklären einstimming [sic!], sie sähen ein Mulattenkind
stets für voll an, nur müsse es den Namen seines Vaters tragen. Wie
ich mich selbst überzeugt habe, ist dieses letztere auch stets der Fall
und es wird streng darauf gehalten, dass das betreffende Mulattenkind, wenn es
gefragt wird, stets den Namen seines Erzeugers mit angibt.
Stirbt die Mutter eines Mulatten, so ist es bisher
selbstverständlich gewesen, dass sie deren Familie um die Erziehung und
Pflege des Kindes weiter annimmt; gewöhnlich nimmt die Grossmutter das
Kind zu sich.
Irgendeine Verpflichtung nach dem hier unter den
Eingeborenen Anechos geltenden Recht, wonach der europäische Vater
für das Mulattenkind zu sorgen hätte, bestand bislang nicht. Es wurde
seitens der Familie oder der Mutter einem jeden Europäer überlassen,
Geschenke zu geben oder anderweitig zu sorgen beziehungsweise
unterstützend einzugreifen.Viele Europäer haben sich jedoch
überhaupt um ihre Kinder gar nicht mehr gekümmert, so dass die ganze
Last auf den Schultern der Familie lag. Irgendwelche Versprechungen seitens der
Mutter oder deren Familien sind nicht gefordert und auch von den Europäern
bislang nicht gemacht werden.
Was nun die richterliche Gewalt über das
Mulattenkind anbetrifft, so bleibt hier im Anecho-Bezirk diese stets dem
europäischen Vater und ist er jederzeit berechtigt, sein Kind zu sich zu
nehmen, ohne die bislang entstandenen Kosten ersetzen zu müssen. Bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr hätten daher die eingeborenen Familien etwa
1400 Mark für das Kind aufzubringen, was den einzelnen Familien bei der
grossen Anzahl der Mulattenkind oft nicht leicht fallen dürfte. So ergab
zum Beispiel die letzte Zählung im Juni der Mulattenkinder im Bezirk die
Zahl 55, welche Zahl jedoch in den letzten Monaten noch zugenommen haben
dürfte. Soweit Mulattenkinder männlichen Geschlechts in Frage kommen,
wäre es wohl sehr wünschenswert, diese im Einverständnis mit den
Vätern für den Regierungsdienst, durch Aufnahme in die
Regierungsschulen etwa vom 10. Lebensjahr ab, vorzubereiten. Auf Grund der von
mir in den Tropen gemachten Erfahrungen glaube ich bestimmt, dass unseren
Kolonien ein gewisser Stamm unter den Untertanen von grossem Nutzen sein wird,
die sich durch geeigneten Heranbildung, aus dem hiesigen Klima besser Stand
haltenden Mulatten sicher und gut nachziehen lassen dürfte. Auch werden
derart erzogene Mulattenkinder sehr gern von den Factoreien in den Dienst
genommen werden,wo sie sehen heute an verschiedenen Orten und Landschaften, z.
B. Dahomey, als billiger Ersatz für europäische Hilfskräfte
angestellt werden.
Ich bin im Interesse der Aufrechterhaltung der
Stellung, welche der Europäer hier draussen in Afrika dem Neger
gegenüber einnehmen soll und muss entschieden dafür, dass jeder Vater
eines Mulatten in entsprechender Höhe, je nach seiner sozialen Stellung,
zur Entrichtung einer Geldrente herangezogen wird. Jedoch halte ich, den
hiesigen Lebensgewohnheiten entsprechend, eine Gesamt-Entschädigung je
nach Stellung und Einkommen des Vaters bis zu 1500 Mark, jedoch nicht unter 500
Mark für vollkommen ausreichend.
Der commissarische Bezirksamtmann Schmidt,
Oberleutnant*.
An das Kaiserliche Gouvernement in Lome.
* (Oberleutnant Oscar Schmidt war vom 27.3.1904 bis
11.12.1905 in Togo, davor war er 8 Jahre lang in Kamerun. Er war der erste und
einzige Bezirksamtmann, der seine deutsche Frau Elsa mit nach Togo brachte, wo
ihnen am 22.10.1904 ein Sohn geboren wurde; wahrscheinlich ist er wegen der
bevorstehenden Geburt an den Sitz des deutschen Regierungsarztes nach Anecho
versetzt worden. Schmidt hatte mithin kein Mulattenkind und dürfte mithin
unparteiisch berichtet haben.P.S.)
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