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L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

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par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

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C. Das vom deutschen Recht vorgesehene Austrittsrecht.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten, deren Recht die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegt, ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten«. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber § 122i Abs. 1 UmwG erlassen, der dem § 27 UmwG entspricht. Diese Regelung gewährt jedem Anteilsinhaber einer deutschen übertragenden Gesellschaft, der gegen den Verschmelzungsbeschluss dieser Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, ein Austrittsrecht gegen eine angemessene Barabfindung. § 122i Abs. 2 besagt, dass eine Überprüfung dieser Abfindung im Wege des Spruchverfahrens möglich ist. Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber hat das französische Aktienrecht von der Ermächtigung des Art.s 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie keinen Gebrauch gemacht.

Dritter Abschnitt - Der Schutz der Aktionäre bei Übernahmeangeboten.

Die Richtlinie 2004/25/EG vom 21.04.2004 betreffend Übernahmeangebote, die wie die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen eine Rahmenrichtlinie« ist, enthält unterschiedliche Bestimmungen, die dem Schutz der Aktionäre im Rahmen eines Übernahmeangebots dienen. Zunächst tragen der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre und das Informationsrecht der Aktionäre dazu bei (§ 1). Dieser Schutz wird auch durch das Pflichtangebot, das Verhinderungsverbot, die Durchbrechungsregel und das

Andienungsrecht der Aktionäre gewährleistet. Jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (§ 2).

Sektion 1 - Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Informationsrecht der Aktionäre.

§ 1 - Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Zu den wesentlichen Grundsätzen der Übernahmeangebote zählt vor allem der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (Art. 3 Abs. 1 lit. a.). Dieser bedeutet, dass alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die der gleichen Gattung angehören, gleichbehandelt werden müssen, falls es zu einem Übernahmeangebot kommt. Dieser Grundsatz findet insbesondere Anwendung bezüglich des angebotenen Preises: Häufig ist ein Preis zu zahlen, der über dem Börsenkurs liegt. Sämtliche Aktionäre sollen an diesem Mehrwert« beteiligt werden. Jedoch gilt dieser Grundsatz nur innerhalb der jeweiligen Aktionärsgattung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch Anwendung im Rahmen des Pflichtangebots. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie muss dieses Angebot nämlich allen Wertpapierinhabern für alle ihre Wertpapiere« unterbreitet werden.

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"Il faudrait pour le bonheur des états que les philosophes fussent roi ou que les rois fussent philosophes"   Platon