C. Das vom deutschen Recht vorgesehene Austrittsrecht.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie werden die
Mitgliedsstaaten, deren Recht die an einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegt, ermächtigt,
Vorschriften zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der
Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung
abgelehnt haben, zu gewährleisten«. Auf der Grundlage dieser
Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber § 122i Abs. 1 UmwG erlassen, der
dem § 27 UmwG entspricht. Diese Regelung gewährt jedem Anteilsinhaber
einer deutschen übertragenden Gesellschaft, der gegen den
Verschmelzungsbeschluss dieser Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift
erklärt hat, ein Austrittsrecht gegen eine angemessene Barabfindung.
§ 122i Abs. 2 besagt, dass eine Überprüfung dieser Abfindung im
Wege des Spruchverfahrens möglich ist. Im Gegensatz zum deutschen
Gesetzgeber hat das französische Aktienrecht von der Ermächtigung des
Art.s 4 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie keinen Gebrauch gemacht.
Dritter Abschnitt - Der Schutz der Aktionäre bei
Übernahmeangeboten.
Die Richtlinie 2004/25/EG vom 21.04.2004 betreffend
Übernahmeangebote, die wie die Richtlinie über
grenzüberschreitende Verschmelzungen eine Rahmenrichtlinie« ist,
enthält unterschiedliche Bestimmungen, die dem Schutz der Aktionäre
im Rahmen eines Übernahmeangebots dienen. Zunächst tragen der
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre und das Informationsrecht
der Aktionäre dazu bei (§ 1). Dieser Schutz wird auch durch das
Pflichtangebot, das Verhinderungsverbot, die Durchbrechungsregel und das
Andienungsrecht der Aktionäre gewährleistet. Jedoch
besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit des Ausschlusses
der Minderheitsaktionäre (§ 2).
Sektion 1 - Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Informationsrecht der Aktionäre.
§ 1 - Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Aktionäre.
Zu den wesentlichen Grundsätzen der
Übernahmeangebote zählt vor allem der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre (Art. 3 Abs. 1 lit. a.). Dieser bedeutet, dass alle Inhaber
von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die der gleichen Gattung angehören,
gleichbehandelt werden müssen, falls es zu einem Übernahmeangebot
kommt. Dieser Grundsatz findet insbesondere Anwendung bezüglich des
angebotenen Preises: Häufig ist ein Preis zu zahlen, der über dem
Börsenkurs liegt. Sämtliche Aktionäre sollen an diesem
Mehrwert« beteiligt werden. Jedoch gilt dieser Grundsatz nur innerhalb der
jeweiligen Aktionärsgattung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch
Anwendung im Rahmen des Pflichtangebots. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie muss dieses Angebot nämlich allen Wertpapierinhabern
für alle ihre Wertpapiere« unterbreitet werden.
|