WOW !! MUCH LOVE ! SO WORLD PEACE !
Fond bitcoin pour l'amélioration du site: 1memzGeKS7CB3ECNkzSn2qHwxU6NZoJ8o
  Dogecoin (tips/pourboires): DCLoo9Dd4qECqpMLurdgGnaoqbftj16Nvp


Home | Publier un mémoire | Une page au hasard

 > 

L'actionnaire en droit de l'union européenne - etude de droit européen et de droit comparé français et allemand en droit des sociétés

( Télécharger le fichier original )
par Romuald Di Noto
Université Paris Ouest Nanterre La Défense - Master 2 bilingue franco-allemand en droit des affaires 2010
  

précédent sommaire suivant

Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy

Zweiter Teil :
Der Schutz der Aktionäre durch das Recht der Europäischen Union
bei spezifischen Geschäften.

In diesem zweiten Teil wird im ersten Abschnitt auf den Schutz der Aktionäre bei Kapitalmaßnahmen, im zweiten Abschnitt auf diesen Schutz bei Umwandlungen und im dritten Abschnitt bei Übernahmeangeboten eingegangen. Diese sämtlichen Operationen stellen nämlich Vorgänge vor, die die Rechte des Aktionärs gefährden können und vor welchen er geschützt werden muss.

Erster Abschnitt - Der Schutz der Aktionäre bei Kapitalmaßnahmen.

Im Rahmen von Kapitalmaßnahmen kommt der Hauptversammlung der Aktionäre eine erhebliche Rolle zu (Sektion 1). Um die Aktionäre bei den Kapitalerhöhungen zu schützen sieht nunmehr die Kapitalrichtlinie ein Bezugsrecht zugunsten der alten« Aktionären vor (Sektion 2).

Sektion 1 - Die Rolle der Hauptversammlung der Aktionäre bei Kapitalmaßnahmen.

Zum einen besitzt die Hauptversammlung der Aktionäre die grundsätzliche Zuständigkeit, um eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung zu beschließen (§ 1). Zum anderen muss sie bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals einberufen werden (§ 2).

§ 1 - Die grundsätzliche Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktionäre bei Kapitalmaßnahmen.

Wenn Art. 25 Abs. 1 der Kapitalrichtlinie die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktionäre zwingend vorgibt, so zielt er auf den Schutz der Aktionäre ab. Die Aktionäre haben selbst über Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen zu entscheiden, denn diese Maßnahmen können ihre Rechte antasten. Eine Kapitalerhöhung kann nämlich zu einer Minderung des Einflusses des Aktionärs in der Gesellschaft führen, wenn neue Aktionäre anlässlich der Kapitalerhöhung die Gesellschaft betreten, oder wenn alte« Aktionäre mehr Aktien erwerben (sog. Verwässerungseffekt). Zur Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ist somit eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich (Art. 40 Abs. 1). In einer Reihe von Entscheidungen hat

der EuGH das Prinzip der Zuständigkeit der Hauptversammlung gegen Vorschriften des griechischen Rechts, die eine staatlich verordnete Zwangsverwaltung und Sanierung von Gesellschaften durch eine staatlich kontrollierte Aktiengesellschaft vorschreiben, verteidigt. In diesem Zusammenhang sind die Karella«-313 und Pafitis«314-Entscheidungen besonders hervorzuheben.

In bestimmten Situationen kann es aber für die Gesellschaft vorteilhafter sein, eine Kapitalerhöhung ohne Einberufung der Hauptversammlung vornehmen zu können: Art. 25 Abs. 2 macht daher eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Hauptversammlung. Im Rahmen des genehmigten Kapitals kann nämlich die Satzung oder die Hauptversammlung den Vorstand für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ermächtigen, das Kapital bis zu einem Höchstbetrag zu erhöhen.

précédent sommaire suivant






Bitcoin is a swarm of cyber hornets serving the goddess of wisdom, feeding on the fire of truth, exponentially growing ever smarter, faster, and stronger behind a wall of encrypted energy








"Enrichissons-nous de nos différences mutuelles "   Paul Valery